Befugnisse im neuen

Nachrichtendienstgesetz

29. Juli 2016, Kire

digiges.ch/slides/ndg.html

Inhalt

  • Allgemeines zum neuen Nachrichtendienstgesetz
  • Besondere Informationsbeschaffung
  • Schlussbetrachtung

Digitale Gesellschaft

Die gemeinnützige Organisation informiert und berät zu Konsumenten- und Rechtsfragen im digitalen Raum, schätzt Technologiefolgen ab hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Grund- und Menschenrechte und bietet Dienste, Software-Projekte und Workshops zur «digitalen Selbstverteidigung» an.

Die Digitale Gesellschaft kämpft für unsere Freiheitsrechte in einer vernetzten Welt.

Nachrichtendienstgesetz (NDG)

  • Gesetzliche Grundlage für den Schweizer Geheimdienst
  • Regelt auch die Mitwirkungspflichten Dritter
  • Betrifft die sogenannte präventive Überwachung
    • Ohne konkreten Verdacht auf eine Straftat

Allgemein (I)

  • Entschädigungen für Spitzel
  • Ausstatten mit Tarnidentitäten
  • Weitergabe von Informationen an die Polizei

  • Tätigkeitsverbot (bestehend)
  • Organisationsverbot

Allgemein (II)

  • Kein Auskunftsrecht für Betroffene
  • Eingeschrankte Mitteilungspflicht nach Ende der Überwachung
  • Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip

Auskunfts- und Stillschweigepflicht

  • Für Behörden (inkl. der Finma)
  • «Organisationen mit öffentlichen Aufgaben»
    • Spitäler, Schulen, Post, SBB
  • Private Transportunternehmen, Autovermietungen
  • BetreiberInnen von «Sicherheitsinfrastrukturen»
    • Zugriff auf die Aufzeichnungen von Videokameras

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach BÜPF

  • Angeordnete Echtzeitüberwachung
  • Rückwirkende Überwachung (Vorratsdatenspeicherung)
    • Rasterfahndung durch Antennensuchlauf
    • Unverhältnismässiger Eingriff in die Privatsphäre, da alle Menschen unterschiedslos betroffen sind
    • Beschwerde der Digitalen Gesellschaft ist am Bundesverwaltungsgericht hängig

Quelle: Kapo VD

Quelle: Kapo VD

Quelle: Kapo VD

Quelle: Kapo VD

Informationsbeschaffung

  • IMSI-Catcher
    • Unsichtbare Ausweiskontrolle via Mobiltelefon
  • GPS-Systeme zur Ortung
  • Kameras, Mikrofone und Wanzen auch in Privaträumen
  • Eindringen in Computersysteme und -Netzwerke
  • Hausdurchsuchungen

Straatstrojaner und
Online-Durchsuchung (I)

  • Behörden haben Interesse an Sicherheitslücken und schwacher Antiviren-Software
  • Behörden finanzieren Schwarzmarkt für Sicherheitslücken indirekt mit

Straatstrojaner und
Online-Durchsuchung (II)

  • Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung
    • Recht auf Geheimsphäre ist Teil der Menschenwürde
      • Krankheiten, Sexualleben, Gedanken- & Gefühlswelt
    • Dieser unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung ist dem staatlichen Zugriff weitgehend verschlossen

Kabelaufklärung

  • Massenüberwachung des «grenzüberschreitenden» Internetverkehrs nach Stichworten
  • Verwandt mit dem Überwachungsprogramm Tempora von GCHQ & NSA
  • Ausgeführt durch das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) der Armee

Geheimdienst (I)

  • Geheimdienstlich beschaffte Informationen dürf(t)en vor Gericht nicht verwendet werden
  • Spionage, Spionageabwehr und Informationshandel mit fremden Geheimdiensten führt zu einem Zielkonflikt

Geheimdienst (II)

  • Für die Verfolgung von Straftaten oder die Ermittlung bei einem Verdacht auf eine strafbare Handlung sind die Polizeibehörden zustandig
  • Überwachung ohne konkreten Straftatverdacht ist unverhältnismässig

Die Abstimmung zum
neuen Nachrichtendienstgesetz
findet am 25. September 2016 statt.

Vielen Dank für das Interesse

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