Bundesrat lanciert BWIS II light

Übernommener Text

Dieser Artikel ist zuerst im Blog von kire.ch erschienen. Da es die Website nicht mehr gibt, der Artikel aber im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Digitalen Gesellschaft steht, wurde er hier ins «Archiv» übernommen.

Nachdem die Vorlage zum BWIS II im letzten Jahr deutlich vom Parlament zurückgewiesen wurde, hat der Bundesrat gestern die Zusatzbotschaft und der Entwurf zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS II light) veröffentlicht.

Bei der ersten Durchsicht scheint die Kritik angekommen zu sein. Einige Punkte wurde (vorerst) komplett gestrichen, andere angepasst resp. konkretisiert.

Vorerst gestrichen wurde:

  • Die Funkaufklärung, also das Erfassen und Auswerten von elektromagnetischen Ausstrahlungen, insbesondere auch über Onyx (automatisierte Überwachung landesübergreifender Kommunikation)
  • Sämtliche Besondere Mittel der Informationsbeschaffung
    • Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (analog BÜPF)
    • Beobachtung nicht allgemein zugänglicher Orte (Grosser Lauschangriff)
    • Geheime Onlinedurchsuchung von Computern (Trojaner Federal)

Konkretisiert wurden die Bestimmungen bezüglich der Besonderen Auskunftspflicht der Behörden hinsichtlich der Voraussetzungen. Diese sollen nun auch nicht mehr gegen “gewalttätigen Extremismus” zur Anwendung kommen.

Ebenfalls sehr viel genauer wurden die Voraussetzung bezüglich den Tarnidentitäten umschrieben. Grundsätzlich soll es aber auch im Entwurf möglich sein, V-Leute und verdeckte Ermittler für den präventiven Staatsschutz einzusetzen – und entsprechend nötige Ausweisdokumente etc. zu fälschen.

Komplett neu in BWIS II light ist die Bestimmung zum Einsatz von Dienstwaffen. Die Schlapphüte vom Dienst sollen diesen neu bewaffnet versehen dürfen.

Ebenfalls gelten neu Organisationen und Gruppierungen, welche auf einer Liste z. B. der UNO oder EU geführt werden, automatisch als verdächtig im Sinne des Gesetzes.

Aus dem gescheiterten Entwurf vom letzten Jahr wurden aber auch einige Artikel unverändert übernommen, wie z. B.:

  • Das Verbot von Tätigkeiten
  • Die Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure
  • Die Möglichkeit InformantInnen bezahlen und schützen zu dürfen

Und tatsächlich, neu soll es ein Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz geben. Wenn da bloss nicht im Artikel 9 stehen würde, dass ein Bundesorgan […] die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben [kann], soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist

Die schlimmsten Auswüchse von BWIS II sind also vorerst vom Tisch. Dennoch werden die Möglichkeiten der staatlichen Schnüffler weiter ausgebaut. Das Gesetz steht für einen Staat, der seinen BürgerInnen misstraut – anstatt Ihnen das nötige Vertrauen entgegenzubringen.