Revision des Datenschutzgesetzes

Juristische Arbeit zur kollektiven Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht

In einer Woche wird die zuständige Nationalratskommission die Beratung zur eigentlichen Revision des Datenschutzgesetzes aufnehmen. In unserer Stellungnahmen hatten wir ein Verbandsbeschwerderecht gefordert. Dr. jur. Regina Meier hat dieses in einem juristischen Aufsatz beleuchtet.

Das Parlament hat am 28. September die erste Etappe zur Revision des Datenschutzgesetzes verabschiedet. Damit werden die nötigen Anpassungen an die EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts vorgenommen. Diese Richtlinie ist Teil des Schengen-Besitzstandes und muss daher in Schweizer Recht überführt werden.

Nun beginnt in der zuständigen Nationalratskommission die Beratung zur eigentlichen Totalrevision des Datenschutzgesetzes. In unserer Stellungnahme hatten wir u.a. ein Verbandsbeschwerderecht gefordert.

In einem juristischen Aufsatz beleuchtet Dr. jur. Regina Meier die kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht. Regina Meier kommt zum Ergebnis:

Dank der gestärkten Position des bzw. der EDÖB kann mit dem revidierten Datenschutzrecht das im Rahmen der Evaluation des bestehenden Gesetzes festgestellte Rechtsdurchsetzungsdefizit wohl in verschiedenen Bereichen aufgefangen werden. Abgesehen davon sieht das Gesetz jedoch nicht viele Instrumente zur Beseitigung dieses Defizits vor. Namentlich bleibt es für Einzelpersonen aus verschiedenen Gründen weiterhin schwer, ihre Rechte selbst geltend zu machen; zudem vermag auch die vorgesehene Behördenbeschwerde nicht in sämtlichen Fällen Abhilfe zu schaffen.

Meines Erachtens ist es bedauerlich, dass der Gesetzesentwurf im Hinblick auf kollektive Rechtsschutzmöglichkeiten hinter dem Recht der Europäischen Union zurückbleibt und solche Instrumente im Gesetzgebungsverfahren bislang nicht eingehender geprüft wurden. Namentlich wäre die Aufnahme eines ideellen Verbandsbeschwerderechts in den Erlasstext zu erwägen; dies vor dem Hintergrund, dass es sich beim Datenschutzrecht als Querschnittsmaterie um einen hierfür geeigneten Rechtsbereich handelt und qualifizierte Organisationen zur Wahrnehmung eines Beschwerderechts bestehen würden.

(Regina Meier, Revision des Datenschutzgesetzes: kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht?, in: sui-generis 2018, S. 139 [PDF])