Strafverfahren gegen Schweizer Spammer

Verurteilung wegen Versand von Massenmails ohne Einwilligung [Update]

«SPAM» – AJC1, CC BY-NC 2.0

Wer ungefragt Massenwerbung von Schweizer Spammer zugesendet bekommt, kann sich mit dem Recht auf Datenauskunft und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dagegen wehren. Ein Verfahren ist hier dokumentiert.

Gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist der automatische Massenversand von Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon verboten, wenn die Empfänger nicht ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben haben (Opt-in). Eine Ausnahme gilt für Werbung gleichartiger Produkte nach einem Kauf.

Konkret heisst es im Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG) etwas umständlich formuliert:

Unlauter handelt insbesondere, wer […] Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet […].

Wer von einer Schweizer Unternehmung Spam-Nachrichten erhält, kann zunächst über ein Datenauskunftsbegehren per eingeschriebenem Brief Auskunft verlangen:

Ich habe von Ihnen per E-Mail an [meine E-Mail-Adresse] folgende
Massenwerbungen ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten
Inhalt erhalten:

* [Mail 1: Zeitpunkt und Subject]
* [Mail x: Zeitpunkt und Subject]

Darf ich Sie bitten, mir gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über
den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) innerhalb von 30 Tagen
mitzuteilen,

* sämtliche personenbezogenen Daten, die über mich in Ihrer/n
  Datensammlung(en) gespeichert sind,
* von welchem Ursprung sie sind,
* wie lange sie aufbewahrt werden, und
* an wen sie allenfalls weitergegeben wurden.

Darf ich Sie ebenfalls bitten, mir Art und Zeitpunkt der Einwilligung
für den Versand von Werbemails zu nennen.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der mir zugestellten Informationen
wollen Sie mir bitte bestätigen.

Falls Sie mir diese Auskunft nicht (vollständig) erteilen können, bitte
ich Sie, gestützt auf Art. 9 DSG, mir dies in einem begründeten
Entscheid mitzuteilen.

Sollte eine Auskunft ausbleiben oder unvollständig sein, lohnt sich ein Nachfassen nochmals per eingeschriebenem Brief. Falls in der Antwort weiterhin ein Nachweis über die Einwilligung nicht erbracht wird, kann bei der Staatsanwaltschaft am eigenen Wohnort oder dem Sitz des Versenders Strafantrag gestellt werden:

Hiermit möchte ich Strafantrag wegen

* vorsätzlich falscher oder unvollständiger Datenauskunft (Art. 34 Abs.
  1 Bst. a DSG) sowie
* vorsätzlich unlauterem Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3
  Abs. 1 Bst. o UWG)

gegen die [Firma] sowie Unbekannt bei der [Firma] stellen.

Sachverhalt

1) Im [Monat] habe ich per E-Mail an [meine E-Mail-Adresse] mehrere
   Massenwerbungen ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten
   Inhalt erhalten (vrgl. Beilage [1]):

   * [Mail 1: Zeitpunkt und Subject]
   * [Mail x: Zeitpunkt und Subject]

2) Mein Datenauskunftsbegehren (vrgl. Beilage [2][3]) vom [Datum]
   blieb [unvollständig] unbeantwortet. Art und Zeitpunkt meiner
   Einwilligung für den Versand von Werbemails wurden nicht benannt.

3) Der Massenversand versiegte nicht (Beilage [4]):

   * [Mail y: Zeitpunkt und Subject]

Dürfte ich um Verfolgung bitten? Gerne stehe ich für Auskünfte zur
Verfügung.

Der Brief sollte ebenfalls eingeschrieben versendet und die Beilagen elektronisch (z.B. auf CD) beigelegt werden (PDF, resp. komplette Mails im EML-Format inkl. Header).

[Update vom 29.12.2020: Der Strafantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Täters erfolgen.)

Im vorliegenden Fall fanden einige Wochen nach dem Versand des Strafantrags Einvernahmen durch die Kantonspolizei statt. Der Beschuldigte bestritt, das Auskunftsbegehren erhalten zu haben. Da anstatt dem Nachfassen jedoch bereits 2013 ein längerer Mail- und Briefwechsel dokumentiert werden konnte, wurde der Beschuldigte in der Folge rechtskräftig verurteilt.