Stellungnahme

Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Vor einem Monat endete die Vernehmlassung zur neuen Strafregisterverordnung. Wir haben eine Stellungnahme eingereicht, da der Vorentwurf das Legalitätsprinzip verletzt und das Auskunftsrecht unverständlich einschränkt.

Verletztes Legalitätsprinzip

Wir stellen mit grosser Sorge fest, dass das Legalitätsprinzip mit dem vorliegenden Entwurf verletzt wird.

Die Verordnung soll erklärtermassen das neue Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA «korrigieren». Die Chronologie und Hierarchie der Erlasse werden damit auf den Kopf gestellt. Das ist besonders besorgniserregend, weil bei den vorliegend betroffenen Grundrechten bzw. Rechtsbereichen die Verankerung in einem formellen Gesetz eine besonders grosse Bedeutung geniessen müsste.

Das Legalitätsprinzip bedeutet insbesondere, dass der Zweck nicht die Mittel heiligt. Wenn das Gesetz, das mit der Verordnung konkretisiert werden soll, mangelhaft ist, müsste das Gesetz korrigiert werden. Das gilt auch für jene Teile des Gesetzes, auf dessen Umsetzung gemäss Kapitel 2.7 des erläuternden Berichts ausdrücklich verzichtet werden soll oder bei denen der Verordnungsentwurf über das Gesetz hinausgeht (insbesondere Art. 3, 16, 38 u. 48 E-StReV).

Der Entwurf verletzt im Ergebnis nicht nur das Legalitätsprinzip, sondern missachtet auch das Ergebnis des parlamentarischen Prozesses. Wir halten einen ordentlichen Gesetzgebungsprozess für unabdingbar und lehnen den vermehrt zu beobachtenden Ansatz, Gesetze auf Verordnungsstufe nachträglich zu «verbessern», in jeder Hinsicht ab. Gerade bei Digitalisierungsprojekten dürfen die Konkretisierung auf Verordnungsstufe und die technische Umsetzung erst erfolgen, wenn die Grundlagen in einem formellen Gesetz vorhanden sind, ohne dass der Bundesrat oder die übrige Verwaltung glauben, «korrigierend» einwirken zu müssen. Vergleichbare rechtsstaatliche Missstände waren bereits bei der Verordnung zum neuen Datenschutzgesetz und bei der Umsetzung von Justitia 4.0 zu beobachten.

Auskunftsrecht und Verwendung von Personendaten

Eine «Korrektur» durch die Verwaltung, die wir ablehnen, stellt im Entwurf die Einschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Personen dar. Diese Einschränkung ist unverständlich: Einerseits sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen, so dass dem Datenschutz einschliesslich der Rechte der betroffenen Personen ein besonderes Augenmerk geschenkt werden müsste. Andererseits ermöglicht die Digitalisierung, dass Abfragen ohne relevanten Mehraufwand immer begründet werden können. Wir fordern deshalb, dass das Auskunftsrecht nicht eingeschränkt wird und dass für jede Abfrage eine dokumentierte Begründung erfolgt.

Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass die Ergebnisse von Abfragen ausschliesslich für den ursprünglichen Zweck und nicht für weitere Zwecke wie insbesondere weitere Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden dürfen.

Beide Forderungen entsprechen den Grundsätzen des neuen Datenschutzgesetzes, wie es am 1. September 2023 voraussichtlich in Kraft treten wird. Datensparsamkeit und Transparenz im Besonderen sind geeignet und wichtig, um das Vertrauen in die Behörden zu gewährleisten.

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