Stellungnahme

Digitale Gesellschaft spricht sich gegen die Schaffung einer zentralen Datenplattform für energiewirtschaftliche Personendaten aus

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Die Digitale Gesellschaft hat eine Stellungnahme zur Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe eingereicht. Wir beschränken uns in der Stellungnahme auf unsere Kernanliegen, die nur von Bestimmungen in der Vernehmlassungsvorlage zur Stromversorgungsverordnung betroffen sind. Diese für uns relevanten Bestimmungen sind allesamt viel zu unbestimmt und müssen dringend überarbeitet werden. Zudem stellt sich mehrfach die Frage, wie die Bestimmungen mit dem Prinzip der Datensparsamkeit und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren sind.

Die Änderung der Stromversorgungsverordnung (StromVV) erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe. Gegen das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien ist das Referendum zustande gekommen. Die Volksabstimmung über das Gesetz findet am 9. Juni 2024 statt. Um ein Inkrafttreten am 1. Januar 2025 zu ermöglichen, konnte der Bundesrat mit der Eröffnung der vorliegenden Vernehmlassung nicht zuwarten. Wenn das Stimmvolk das Bundesgesetz ablehnt, werden auch die Entwürfe zu den darauf gestützten neuen bzw. geänderten Verordnungsbestimmungen hinfällig.

Neben der Stromversorgungsverordnung sollen im Falle einer Annahme des Bundesgesetzes auch die Energieverordnung (EnV), die Energieförderungsverordnung (EnFV), die Winterreserveverordnung (WResV), die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT) und die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) geändert werden. Die Digitale Gesellschaft beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf die ihre Kernanliegen betreffenden Bestimmungen. Solche finden sich nur in der Stromversorgungsverordnung, weshalb auf die weiteren Vernehmlassungsvorlagen nicht weiter eingegangen worden ist. Kritische Aspekte hinsichtlich unserer Kernanliegen finden sich insbesondere in den Bestimmungen zum Aufbau einer nationalen Datenplattform (Art. 8e-8i VE-StromVV).

Nach Art. 8e Abs. 2 VE-StromVV sollen alle Daten gespeichert werden, die für eine ordnungsgemässe Stromversorgung notwendig sind. Dies widerspricht dem Prinzip der Datensparsamkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG). Wir fordern, dass keine Personendaten während fünf Jahren auf einer zentralen Plattform gespeichert werden dürfen. Die Speicherung der Messdaten durch die Netzbetreiber und deren Übermittlung an den Datenplattformbetreiber und die Speicherung der Messdaten auf der Datenplattform muss stets verhältnismässig und mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) vereinbar sein.

Art. 8e Abs. 3 VE-StromVV mangelt es an einer einschlägigen gesetzlichen Grundlage. Zudem erscheint es fraglich, wie eine Speicherung von Daten in nicht anonymisierter Form während fünf Jahren und ausserhalb der Datenplattform gerechtfertigt sein soll. Die Bestimmung ist daher ersatzlos zu streichen.

Neben Art. 8e VE-StromVV ist auch Art. 8h VE-StromVV viel zu unbestimmt. Dies ist umso befremdlicher, da es sich um Bestimmungen auf Verordnungsstufe handelt, die grundsätzlich über ein gewisses Mass an Bestimmtheit verfügen sollten.

Bei Art. 8h Abs. 4 VE-StromVV ist unklar, wie die notwendigen Daten aggregiert werden. Zudem wird nicht erläutert, wie die Mess- und Stammdaten, die veröffentlicht werden, anonymisiert werden und wie dies genau mit der Aggregierung im Zusammenhang steht. Es dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf eine Person zulassen. Daher beantragen wir, dass die notwendigen Daten nach deren Erhalt rasch in einer Form aggregiert werden, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulässt.

Art. 8h Abs. 5 VE-StromVV soll den Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern ermöglichen ihr Recht auf Datenherausgabe und -übertragung wahrnehmen zu können (vgl. Art. 17g Abs. 4 lit. e StromVG). Dafür sollen die Mess- und Stammdaten während fünf Jahren in nicht anonymisierter Form gespeichert werden. Problematisch erachten wir dies insbesondere hinsichtlich der in letzter Zeit immer wieder stattfindenden «Datenverluste». Deswegen fordern wir, dass die personenbezogenen Daten nach der Aggregierung so bald wie möglich gelöscht werden. Ausserdem stellt sich die Frage, ob Art. 8h Abs. 7 VE-StromVV mit der Umsetzung unserer Forderung obsolet wird und ersatzlos gestrichen werden kann.

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