Überwachungsgesetz BÜPF

Mit Staatstrojanern auch gegen Bagatelldelikte

U318 Lawful Interception
Heute hat das Schweizer Parlament nach langer Debatte das revidierte Überwachungsgesetz BÜPF beschlossen. Dieses sieht, neben vielen Verschärfungen, auch den Einsatz von Staatstrojanern zur Verfolgung von Straftaten vor.

Die zuständige Justizministerin Simonetta Sommaruga behauptet beharrlich, Staatstrojaner wären nur «bei schweren Straftaten – zum Beispiel Mord, Menschenhandel, Terrorismusfinanzierung oder Pädokriminalität zulässig».

Ein Blick in das Gesetz (Art. 269ter StPO) zeigt jedoch, dass Staatstrojaner auch zur Verfolgung von Bagatelldelikten eingesetzt werden könnten: Als Voraussetzung muss es sich um eine in der langen Liste von Artikel 286 Absatz 2 Strafprozessordnung genannten Straftaten handeln.

Die einzelnen Artikel sind nachfolgend übersetzt und verlinkt. (Die Liste wurde bereits 2013 von Rechtsanwalt Martin Steiger erstellt und nun leicht aktualisiert.)

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)

Ausländergesetz (AuG)

Kriegsmaterialgesetz (KMG)

  • Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten (Art. 33 Abs. 2 KMG)
  • Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen (Art. 34 KMG)
  • Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen (Art. 35 KMG)
  • Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition (Art. 35a KMG)
  • Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot (Art. 35b KMG)

Kernenergiegesetz (KEG)

Weitere Straftatbestände

Staatstrojaner sind aus unterschiedlichsten Gründen höchst gefährlich. Sie dringen insbesondere auch in die (digitale) Intimsphäre der betroffenen Personen ein. Ein solcher Eingriff ist nur in äusserst schwerwiegenden Fällen – wie der konkreten und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben – denkbar. Sicherlich ist er jedoch unzulässig zur Verfolgung von minder schweren Delikten, wie dem einfachen Diebstahl. Insgesamt bleibt der Staatstrojaner ein untaugliches und gefährliches Mittel zur Strafverfolgung.