Vernehmlassung

Stellungnahme zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (PMT)

«0166-6 Old Melbourne Gaol –
leg irons, neck collar and handcuff» –
Bild: GSV, CC BY 2.0

Noch bis heute läuft das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (PMT). Es soll unter anderem den «Gefährder» und die elektronische Fussfessel einführen. Die Digitale Gesellschaft nimmt wie folgt Stellung.

Es ist fragwürdig, ob eine weitere gesetzliche Aufrüstung zur Terrorbekämpfung erforderlich ist. Die Schweiz hat in jüngster Zeit mehrere scharfe Instrumente für die Terrorbekämpfung geschaffen: Das Nachrichtendienstgesetz (NDG), das revidierte Antiterror-Strafgesetz und den Nationalen Aktionsplan (NAP). Bevor die Wirksamkeit dieser neuen Instrumente überhaupt geprüft werden kann, wird nun ein weiteres Instrument geschaffen, das sich mit den anderen Instrumenten teilweise überschneidet und diese auch behindern kann. Wie will man beispielsweise präventive Arbeit im Rahmen des NAP leisten und Zugang zu Personen finden, die man gleichzeitig mit der Qualifizierung als «Gefährder» bedroht?

Der Begriff «Gefährder» wurde vor nicht langer Zeit aus Deutschland importiert und hat in der Schweiz schnell Karriere gemacht. Der Begriff dient dazu, einen weiteren Schritt in den präventiven Bereich der Gefahrenabwehr zu machen – in einen Bereich, der weit vor der Strafverfolgung liegt. Dabei wurde die Strafbarkeit von terroristischen Delikten selbst mit der (noch laufenden) Revision der Antiterror-Strafgesetze bereits in den präventiven Bereich vorverlagert.

Mit diesem Antiterror-Strafgesetz werden neue Delikte eingeführt, wie beispielsweise die Vorbereitung oder Finanzierung einer Reise für terroristische Zwecke. Die nun vorgeschlagenen Massnahmen gegen «Gefährder» gehen über diesen präventiven Bereich noch einmal hinaus und hantieren auf Grundlage von reinen Vermutungen und Spekulationen über Absichten und zukünftige Taten. Belegt werden sollen die Vermutungen beispielsweise durch Informationen, die durch die Überwachung von Äusserungen einer Person in den sozialen Medien gewonnen werden.

Aussagen über die potenzielle Gefährlichkeit einer Person sind immer spekulativ, und sie kommen nicht ohne Bezug auf Wertauffassungen und politische Haltungen aus. Damit geraten die Behörden gefährlich nahe zur Gesinnungsschnüffelei und riskieren dabei, die Rechte auf freie Meinungsäusserung und Religionsfreiheit zu verletzen.

Das neue Gesetz stellt zudem Rechtsprinzipien wie die Unschuldsvermutung infrage. Denn einmal mit einer einschneidenden Massnahme belegt, müssen «Gefährder» durch ihr Verhalten zeigen, dass sie nicht «potenziell gefährlich» sind, was nicht nur der Umkehr der Beweislast gleichkommt, sondern auch eine kafkaeske Unmöglichkeit ist.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikel im E-BWIS

Artikel 23e: Grundsätze

  1. Fedpol verfügt eine oder mehrere Massnahmen nach diesem Abschnitt, wenn:
    • a. aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass eine potenziell gefährliche Person (Gefährderin oder Gefährder) eine terroristische Straftat begehen wird; […]
    • c. gegen die Gefährderin oder den Gefährder noch keine Massnahme aufgrund eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung erlassen wurde oder bei einer solchen kein Zusammenhang mit der konkreten und aktuellen Bedrohung nach Buchstabe a besteht.

Dieser entscheidende Abschnitt im Gesetz hantiert mit mehreren schwammig definierten Begriffen und ist in sich widersprüchlich: Wenn «konkrete und aktuelle Anhaltspunkte» (also ein Verdacht) auf eine «terroristische Straftat» bestehen, dann kann und muss ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung erlassen werden.

Diese verfolgbaren Straftaten sind (mit der Antiterror-Strafgesetz-Revision) bereits weit gefasst und vage definiert; es zählen dazu Delikte, wie Propaganda oder Vorbereitung einer Reise, die selber schon weit im präventiven Bereich vorgelagert sind.

Falls keine solchen konkreten Anhaltspunkte bestehen, sind die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des vorgeschlagenen Gesetzes nicht gegeben. Es erübrigt sich.

Art. 23h: Meldepflicht
Art. 23i: Kontaktverbot
Art. 23j: Ein- und Ausgrenzung
Art. 23k: Ausreiseverbot
Art. 23l: Eingrenzung auf eine Liegenschaft
Art. 23m: Verwendung von technischen Ortungsgeräten und Mobilfunklokalisierung

  1. Zum Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 23i–23l kann die zuständige Behörde unter den folgenden Bedingungen technische Ortungsgeräte einsetzen und Gefährderinnen oder Gefährder über Mobilfunk lokalisieren:
    • […] b. die Massnahme ist angesichts des Ernstes der Lage gerechtfertigt; und […]
  2. Technische Ortungsgeräte können mit dem Körper der Gefährderin oder des Gefährders fest verbunden werden. […]
  3. Zur Mobilfunklokalisierung kann die zuständige Behörde die dafür erforderlichen Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 6 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) verlangen. Wurde eine Mobilfunklokalisierung angeordnet, hat die Gefährderin oder der Gefährder das Mobilfunkgerät ständig und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen.

Kontaktverbote, Ein- und Ausgrenzungen sind massive Eingriffe in die persönliche Freiheit der Massnahmenunterworfenen. Der Hausarrest ist eine Form des Freiheitsentzuges. Die Verwendung von elektronischen Fussfesseln und die Mobilfunklokalisierung stellen schwere Eingriffe in die Privatsphäre dar. Aus der Verwendung der Randdaten aus der Telekommunikation geht hervor, «mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat» (Art. 8 Buchstabe b BÜPF). Die Daten stehen 6 Monate rückwirkend zur Verfügung (Vorratsdatenspeicherung).

Alle diese Massnahmen vermögen aber eine konkrete Ausübung einer terroristischen Straftat nicht zu verhindern. Vielmehr dürften sie zu einer Radikalisierung der betroffenen Personen und speziell bei Jugendlichen führen.

Art. 24f: Altersgrenze

Gemäss dem vorliegenden Entwurf können die Massnahmen bereits gegen 13-Jährige angewendet werden; ausgenommen Hausarrest, welcher erst ab 16 Jahre möglich ist. Dies widerspricht dem Prinzip des liberalen Schweizer Jugendstrafrechts, Jugendliche nicht zu früh zu kriminalisieren.

Art. 29a: Vergehen

Obwohl gegen die betroffenen Personen anscheinend (noch) keine genügenden Anhaltspunkte für eine Strafuntersuchung vorliegen, können sie bei einem Verstoss gegen die vorgesehenen Massnahmen (Artikel 23h–23m E-BWIS) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden: Entsprechend werden mit dem vorliegenden Entwurf junge Menschen durch die Massnahmen kriminalisiert. Und er untergräbt damit auch die individuelle Arbeit, welche der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus vorsieht.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikel E-ZentG

Art. 2 Bst. e bis und Art. 3a: Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien

Vorbereitungshandlungen für schwere Straftaten, wie vorsätzliche Tötung, Mord, schwere Körperverletzung oder Brandstiftung (Art. 260bis StGB) sowie die Unterstützung oder die Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter E-StGB) sind strafbar. Weiterführende «kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens» sind daher nicht nötig.

Bereits heute ergeben sich zudem massive Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der verdeckten Fahndung und der verdeckten Ermittlung (unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität/Legende) in kantonalen Polizeigesetzen oder im eidgenössischen Strafprozessrecht (Art 285a ff. StPO).

Die Verwendung von falschen E-Mail-Adressen oder Benutzerprofilen im Internet dient der Vertrauensbildung und ist entsprechend das virtuelle Pendant zur urkundlich abgesicherten Legende. Da das ZentG keine verdeckte Ermittlung vorsieht, müsste Art. 3a E-ZentG korrekt «verdeckte Ermittlung» gegen Internetkriminalität heissen. Das Genehmigungsverfahren müsste sich nach Art. 289 StPO richten und Art. 3a Abs. 6 E-ZentG eine Mitteilungspflicht sinngemäss Art. 298 StPO enthalten.

Schlussfolgerung

Die Bedrohung durch den «islamistischen Terror» scheint immer weitergehende Repressionsmassnahmen zu rechtfertigen. Besonders deutlich wird dies, wenn man den Gesetzestext liest ohne dabei an «Jihadisten» zu denken. Er liest sich wie eine Vorlage für ein totalitäres System, das Gefahren immer tiefer im präventiven Bereich abzuwehren versucht.

Die Digitale Gesellschaft lehnt den vorliegenden Entwurf vollumfänglich ab. Die Schweiz hat in jüngster Zeit mehrere scharfe Instrumente für die Terrorbekämpfung neu geschaffen: Das revidierte Antiterror-Strafgesetz ermöglicht die Verfolgung bei Verdacht auf Beteiligung an einer terroristischen Organisation. Der Nationale Aktionsplan (NAP) leistet präventive Arbeit. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso es zusätzliche Massnahmen braucht, die zudem die Gefahr bergen, die präventive Arbeit des NAP zu bedrohen.