Geheimdienst

Nachrichtendienst setzt Staatstrojaner und Kabelaufklärung ein

Gestern haben die Geschäftsprüfungs­kommissionen (GPK) und die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) ihren Jahresbericht 2018 (PDF) veröffentlicht. Einige Details zum Nachrichtendienstgesetz sind interessant. So wird der Einsatz von Staatstrojanern und der Kabelaufklärung bestätigt.

Mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz erhielt der Geheimdienst das Recht, sogenannte «genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen» einzusetzen. Damit sind geheime Überwachungsmassnahmen, wie beispielsweise die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, der Einsatz von IMSI-Catchern und Staatstrojanern gemeint.

Im Oktober 2018 liess sich die Delegation vom NDB über den Stand
seiner Fähigkeiten, gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 NDG in
fremde Computersysteme einzudringen, aufdatieren.

Dass Staatstrojaner mittlerweile durch den Geheimdienst eingesetzt werden, bestätigt auch ein Prüfbericht (PDF) der neuen unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND):

Betreffend die Software, welche zur Umsetzung der Massnahme gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 NDG genutzt wird, kann festgehalten werden, dass der NDB diese in dem durch das BVGer und den Chef VBS genehmigten Rahmen nutzt.

Im September 2018 weist Citizen Lab zudem in einem Bericht den Einsatz der Staatstrojaner-Software Pegasus des israelischen Herstellers NSO Group in der Schweiz nach.

Weiter werden Mängel im Genehmigungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beschrieben:

Nachdem die Präsidentin der 1. Abteilung des BVGer die GPDel bereits im Herbst 2017 auf die Ressourcenproblematik für das Genehmigungsverfahren nach Artikel 29 NDG hingewiesen hatte, beantragte des BVGer Ende Januar 2018 bei der RK-S eine zusätzliche, befristete Richterstelle (vgl. Ziff. 3.6.3). Als der Ständerat die dafür erforderliche Pa. Iv. in der Herbstsession 2018 behandeln wollte, zog die Verwaltungskommission des BVGer ihren Antrag jedoch kurz zuvor ohne Angaben von Gründen zurück.

Weitere Mängel betreffen die Aufsicht der Funk- und Kabelaufklärung:

In ihrem Jahresbericht [der unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung UKI] hatte sie Zweifel daran geäussert, dass sie mit ihrer bisherigen Organisation und Arbeitsweise eine ausreichende Prüftätigkeit über die Funkaufklärung und die Kontrolle der Funkaufklärung gewährleisten könne. Als problematisch erachtete die UKI weniger den Personalbestand von drei Mitgliedern, sondern den Umstand, dass die Prüftätigkeit nur ‘milizmässig’ erfolge, d.h. durch Bundesangestellte, die diese Funktion nur nebenbei und zusätzlich zu ihrer angestammten Funktion ausübten. Die UKI hat deshalb vorgeschlagen, zumindest mittelfristig eine Übertragung ihrer Aufgaben an die vollamtliche AB-ND ins Auge zu fassen. Ein solcher Schritt würde jedoch eine Revision des NDG bedingen.

Und es wird die Inbetriebnahme der Kabelaufklärung in der zweiten Jahreshälfte 2018 bestätigt (Hervorhebung durch Autor):

Den Jahresbericht 2017 der UKI besprach die GPDel am 15. Mai 2018 mit allen drei Mitgliedern dieses Organs. Laut dem Bericht war es für die UKI im Detail immer noch nicht klar, wie die Kontrolle der Kabelaufklärung möglichst effizient und wirksam sichergestellt werden könne. Deshalb wollte die GPDel wissen, inwiefern die Frage des Zeitpunkts der Überprüfung eines Kabelaufklärungsauftrags durch die UKI noch zu klären sei und ob mit Artikel 10 Absatz 2 VAND die Vorgaben auf Stufe Verordnung immer noch ungenügend seien. Wie der Präsident der UKI daraufhin ausführte, seien vor allem die Abläufe zwischen der UKI und dem BVGer noch zu wenig konkret geregelt. Diese Frage sollte deshalb mit dem NDB und dem BVGer in einer Trockenübung praxisnah durchgespielt werden. Im Hinblick auf die technische Inbetriebnahme der Kabelaufklärung in der zweiten Jahreshälfte 2018 hat die UKI einen Kontrollansatz entwickelt, um sicherzustellen, dass die für die Aufklärung konkret eingesetzten Suchbegriffe den Kategorien entsprechen, die das Bundesverwaltungsgericht genehmigt hat.