Stellungnahme

Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden

Behörden sollen künftig auf Handy- und Computerdaten von Asylsuchenden zugreifen können. Das Parlament hat ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Die Auswertung stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre dar. Daher lehnt die Digitale Gesellschaft auch den Vorentwurf zu den Änderungen auf Verordnungsstufe ab.

Am 10. März 2023 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Vernehmlassung zur Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden; AsylV3).

Die Digitale Gesellschaft hat die Auswertung von elektronischen Datenträgern von Asylsuchenden bereits in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 im Rahmen der Vernehmlassung auf Gesetzesstufe ausdrücklich abgelehnt. Die Auswertung stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre dar. Daher lehnt die Digitale Gesellschaft auch den Vorentwurf zu den Änderungen auf Verordnungsstufe ab.

Die Bestimmungen in der vorgelegten Fassung reichen aus Sicht der Digitalen Gesellschaft nicht aus für eine grundrechts- und datenschutzkonforme Umsetzung. Nach wie vor fehlen ausreichende Abklärungen und Erläuterungen sowie eine hinreichende Risiko- und Folgenabschätzung, wie den verschiedenen Problemen und Fragen hinsichtlich Rechtsstaatlichkeit, Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre, Verhältnismässigkeit und Datenschutz tatsächlich Rechnung getragen werden soll. Aus Sicht der Digitalen Gesellschaft sind daher aufgrund der gravierenden Lücken substanzielle Verbesserungen am Vorentwurf erforderlich, die mit der vorliegenden Stellungnahme vorgeschlagen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Digitale Gesellschaft lehnt die vorgeschlagenen Änderungen auf Verordnungsstufe (AsylV3) ab.
  • Die Digitale Gesellschaft hat die Auswertung von Datenträgern bereits im Rahmen der Vernehmlassung auf Gesetzesstufe entschieden abgelehnt, da es sich um einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre handelt.
  • Die Verhältnismässigkeit muss in jedem Einzelfall zwingend gewährleistet sein. Das heisst, wenn eine weniger einschneidende Massnahme verfügbar ist, darf keine Auswertung von Datenträgern vorgenommen werden. Das muss im Verordnungstext noch klarer zum Ausdruck kommen.
  • Die Umsetzungsbestimmungen auf Verordnungsstufe reichen nicht aus, um die grund- und datenschutzrechtlichen Bedenken der Digitalen Gesellschaft auszuräumen.
  • Die Ausführungen darüber, welche Daten ausgewertet werden dürfen und welche auf keinen Fall, bleiben zu vage.
  • Es bleibt unklar, wie die Daten ausgewertet werden dürfen.

Weiterführende Informationen

Vielen Dank an die Schweizerische Flüchtlingshilfe für die Arbeit am Entwurf.