Ungenügender Persönlichkeitsschutz

Stellungnahme zum Adressdienstgesetz

Das vom Bundesrat vorgeschlagene Adressdienstgesetz genügt den Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen nicht. Um diesem Genüge zu tun, sind eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer der Zugriffprotokolle, ein verbessertes Auskunftsrecht sowie ein Verzicht auf die AHV-Nummer als Identifikator nötig.

Mit dem neuen Adressdienstgesetz (ADG) soll der «nationale Adressdienst» (NAD) in Form einer zentralen Datensammlung geschaffen werden. Dieses neue, zentrale Personenstandsregister soll tagesaktuell mit den Daten aus den kommunalen Einwohnerregistern versorgt werden – vom Tag der Geburt (oder dem Zuzug) bis zum Tod (oder dem Wegzug) der betroffenen Personen. Dieses neue Register umfasst folgende Angaben:

  • AHV-Nummer
  • Gemeindenummer und Gemeindename
  • Gebäudeidentifikator und Wohnungsidentifikator
  • Amtlicher Name und alle Vornamen
  • Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort
  • Geburtsdatum und Geschlecht
  • Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde sowie Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde
  • Bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde oder Herkunftsstaat
  • Bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde oder Zielstaat
  • Bei Umzug in der Gemeinde: Datum
  • Todesdatum

Die Digitale Gesellschaft hat sich in ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf bereits kritisch zur Schaffung einer zentralen Datenbank geäussert. Wir können das Bedürfnis nach einem «nationalen Adressdienst» zwar nachvollziehen, jedoch muss dem Persönlichkeitsschutz und insbesondere dem Datenschutz durch adäquate Vorkehrungen Genüge getan werden. Treu dem datenschutzrechtlichen Prinzip «Privacy-by-Design» sind im Minimum folgende Anpassungen notwendig:

Aufbewahrungsdauer der Protokollierung der Zugriffe

Die vorgesehene Aufbewahrungsdauer von 1 Jahr der NAD-Datenzugriffsprotokollierung ist deutlich zu kurz (Art. 13 Abs. 3 E-ADG). Entsprechend sollen die nach Art. 12 Abs. 1 E-ADG aufbewahrten Daten über die Abfragen der Daten daher erst nach dem Tod oder 10 Jahre nach dem Wegzug der betroffenen Person aus der Schweiz vernichtet werden dürfen. Im Minimum sind 10 Jahre Aufbewahrungsfrist nach der Erhebung vorzusehen. Eine längere Aufbewahrungsfrist beugt auch vor, dass das Bundesamt für Statistik (BFS) jährlich Auskunft erteilen muss.

Auskunftsrecht

Es ist ein Portal zu schaffen, über welches die betroffenen Personen ihre gespeicherten Daten und die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten einsehen können (Art. 12 Abs. 2 E-ADG). Diese Massnahme steigert das Vertrauen der Bevölkerung in das System. Falsche Daten sollen über das Portal gemeldet werden können. Dies entlastet das BFS von der Auskunftserteilung sowie auch weitere Verwaltungsstellen auf Ebene Gemeinde und Kanton durch einen zentralen Einstiegspunkt in die Datenkorrektur.

Keine Verwendung der AHV-Nummer

Auf die Verwendung der AHV-Nummer ist zu verzichten. Stattdessen soll ein neuer Identifikator sowie die rechtlichen Voraussetzungen für das Register und die Zugriffsberechtigungen darauf geschaffen werden, um dessen Nutzung durch die zugriffsberechtigten Stellen zu ermöglichen. Dabei soll für eine spezifische Person im Register pro zugriffsberechtigter Stelle ein unterschiedlicher (pseudonymer) Identifikator zum Einsatz kommen. Mit der Einführung dieses neuen Identifikators wird technisch auch die Zusammenführung bereits bestehender Daten und Datenbanken über den bisherigen Identifikator (AHV-Nummer) verhindert. Die rechtlichen Voraussetzungen sollen auf die persönlichen Daten so wenig Zugriff wie möglich und zugleich für die berechtigten Stellen so viel Zugriff, wie nötig gestatten.