Stellungnahme

Unsorgfältige Totalrevision des kantonalen Datenschutzgesetzes vom Kanton Graubünden

Die Digitale Gesellschaft hat eine Stellungnahme zur Totalrevision des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG) im Kanton Graubünden eingereicht. Wir begrüssen die grundsätzliche Stossrichtung der Vorlage. Trotzdem gibt es Aspekte, die sich nicht mit unseren Kernanliegen vereinbaren lassen. Zudem fordern wir ein Verbot von biometrischen Erkennungssystemen im öffentlich zugänglichen Raum in der Totalrevision des KDSG.

Mit der Totalrevision des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG) im Kanton Graubünden soll in erster Linie den technologischen Entwicklungen der letzten zwanzig Jahre Rechnung getragen werden. Zudem sollen die völker- und bundesrechtlichen Anpassungen für einen wirksamen Schutz der informationellen Selbstbestimmung auf kantonaler Ebene nachvollzogen werden. Eine wesentliche Änderung ist der Wechsel weg von den dynamischen Verweisungen auf das Bundesrecht hin zu eigenständigen Regelungen. Wir erachten diese Änderung grundsätzlich als zweckmässig.

Viele Bestimmungen wurden aus dem Bundesrecht unverändert oder zumindest sinngemäss übernommen. Dabei haben sich einige Fehler und Ungenauigkeiten eingeschlichen. Insbesondere die sinngemässe Übernahme der Bestimmung zu automatisierter Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen bereitet uns einiges an Kopfzerbrechen. So ist nicht nachvollziehbar, welche Arten von automatisierten Datenbearbeitungen durch die Bestimmung ermöglicht werden sollen.

Gemäss dem erläuterndem Bericht haben sich die Bestimmungen zur Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums bewährt, und es bestehe keine Notwendigkeit, sie zu verändern. Die Digitale Gesellschaft lehnt die Überwachung des öffentlichen Raums aus grundrechtlichen Überlegungen generell ab. Der öffentliche Raum sollte von allen möglichst ungehindert genutzt werden können. Wo eine Überwachung des öffentlichen Raums stattfindet, soll auf die Überwachungsgeräte, aus Gründen der Verhältnismässigkeit,in klar erkennbarer Weise hingewiesen werden müssen. Ausserdem erachten wir die Bestimmung für die Aufzeichnung von Personendaten über die Frist von 90 Tagen hinaus, soweit diese «zur Gefahrenabwehr» benötigt werden, als viel zu unbestimmt. 

Nicht Bestandteil des VE-KDSG ist eine Bestimmung zum Umgang mit biometrischer Überwachung. Dies bedauern wir ausdrücklich. Mit der Totalrevision bietet sich die Gelegenheit, die biometrische Überwachung (konkret Gesichtserkennung) zu regulieren. Die Identifizierung und Überwachung mittels biometrischen Erkennungssystemen stellen eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar. Biometrische Erkennungssysteme im öffentlichen Raum sind schwere, nicht verhältnismässige Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte. Wir fordern ein Verbot von biometrischen Erkennungssystemen im öffentlich zugänglichen Raum in der Totalrevision des KDSG.

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