Revision Nachrichtendienstgesetz

Die Massenüberwachung des Geheimdiensts ist unmöglich mit den Grundrechten vereinbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 19. November 2025 anerkannt: Die Funk- und Kabelaufklärung durch den Nachrichtendienst verletzt die Grundrechte. Die Digitale Gesellschaft zeigt in einer umfangreichen Analyse auf, welche Mängel das Gericht anerkennt und dass es faktisch unmöglich ist, diese Massenüberwachung grundrechtskonform auszugestalten. Die Analyse lässt nur ein Fazit zu: Der Bund muss die Funk- und Kabelaufklärung so schnell als möglich und vollumfänglich einstellen. Die heute in der Sicherheitskommission des Nationalrats anlaufende Revision des Nachrichtendienstgesetzes ist die Gelegenheit dazu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, Gesetze, Verordnungen und die Praxis rund um die Funk- und Kabelaufklärung innert fünf Jahren so anzupassen, dass sie grundrechtskonform durchgeführt werden kann. Ansonsten muss der Bund die Funk- und Kabelaufklärung einstellen. Die ausführliche Analyse (PDF) zeigt auf: Die Funk- und Kabelaufklärung durch den Geheimdienst ist inhärent mangelhaft.

Mängel der Kabelaufklärung sind unmöglich zu beheben

Auf den 211 Seiten des Urteils hat das Bundesverwaltungsgericht mittels 8 Prüfpunkten erwogen, ob die Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz den Anforderungen des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) entspricht. Der EGMR gibt in jedem dieser Prüfpunkte vor, wie er auszugestalten ist, sodass eine Massenüberwachung im Einklang mit den Grundrechten der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) durchgeführt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass nur die Punkte 1 und 2 grundsätzlich unproblematisch sind. Bei der Prüfung aller weiteren Punkte erkennt das Gericht diverse erhebliche Mängel.

Die Analyse der Digitalen Gesellschaft erfolgt anhand von 19 aus dem Urteil herausgearbeiteter Mängel. Die Überlegungen, wie der Gesetzgeber diese Mängel beheben könnte, zeigen eindrücklich: Die Massenüberwachung durch Funk- und Kabelaufklärung kann nicht mit den Grundrechten konform gemacht werden. Diverse Mängel kann der Gesetzgeber schon theoretisch nicht beheben, und bei einer überwiegenden Mehrheit der Mängel scheitert die Behebung in der Praxis.

Journalistische Quellen sind schutzlos

Ein Beispiel dafür, wie grundlegend und unüberwindbar diese Mängel tatsächlich sind, ist der journalistische Quellenschutz. Im Prozess der Funk- und Kabelaufklärung müsste dieser gewährleistet sein. Bereits der Umstand, dass ein:e Journalist:in mit einer Quelle kommuniziert, fällt gemäss Rechtsprechung des EGMR unter den journalistischen Quellenschutz. Unsicherheiten über die Vertraulichkeit des Kontakts zwischen Jouralist:innen und ihren Quellen können Informant:innen abschrecken («chilling effect»). Erfasst eine Überwachungsmassnahme Kommunikation, die vertrauliches journalistisches Material enthält, so setzt die weitere Bearbeitung dieser Kommunikation gemäss Rechtsprechung des EGMR voraus, dass eine unabhängige richterliche Behörde vorab überprüft und verbindlich darüber entscheidet, ob eine weitere Bearbeitung zulässig ist oder nicht. Damit müssten alle Daten, welche nachrichtendienstlich weiterbearbeitet werden sollen, vorab einer unabhängigen Instanz vorgelegt werden. Diese würde prüfen, in wie weit Daten dem journalistischen Quellenschutz unterliegen, und die Weiterbearbeitung gegebenenfalls untersagen. Ein Problem wird diese Instanz aber nicht lösen können: Die Funk- und Kabelaufklärung ist eine anlasslose Massenüberwachung, bei der die Kommunikation, welche über bestimmte Kanäle läuft, gesamthaft ausgeleitet und analysiert wird. Dabei lässt sich nicht durchgehend klar bestimmen, wessen Kommunikation dies konkret betrifft. Es lässt sich nicht gewährleisten, dass vertrauliches journalistisches Material überhaupt als solches erkennbar ist. Dies betrifft auch die Instanz, welche darüber entscheiden soll, ob vertrauliches journalistisches Material weiterbearbeitet werden darf oder nicht. Eine zuverlässige Ausfilterung solcher Kommunikation ist nicht möglich. Der «chilling effect» der Funk- und Kabelaufklärung bleibt bestehen. Eine Behebung dieses Mangels ist damit nicht möglich.

Parlament muss Funk- und Kabelaufklärung einstellen

Neben den nicht behebbaren Mängeln stellt sich die Frage, inwiefern die Massenüberwachung tatsächlich zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz beiträgt – dies bleibt wegen des Fehlens einer Protokollierungspflicht im Dunkeln. Solange der Bund die Funk- und Kabelaufklärung weiterführt, solange verletzt er den Schutz der Privatsphäre und die Medienfreiheit zahlreicher Personen. Das ist verantwortungslos. Der Bundesrat foutiert sich hingegen um Mängel, Intransparenz und Grundrechte der Bevölkerung und will die Kabelaufklärung mit der neuesten Revision sogar noch ausbauen.

Die Sicherheitskommission des Nationalrats befasst sich ab heute mit der Revision des Nachrichtendienstgesetzes. Sie hat nun die Gelegenheit, als Gesetzgeber den vorgeschlagenen Ausbau zu stoppen und die grundrechtswidrige Funk- und Kabelaufklärung einzustellen.

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