Die Digitale Gesellschaft hat eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des Kantons Zürich über digitale Basisdienste eingereicht. Wir befürworten die Vorlage. Die Bestimmungen über den Webzugang (§ 10) und die Informationsbearbeitung durch Dritte im Rahmen des digitalen Arbeitsplatzes (§ 17) lassen sich allerdings nicht mit unseren Kernanliegen vereinbaren und können nicht unkommentiert hingenommen werden.
Mit dem Gesetz über die digitalen Basisdienste soll das digitale Leistungsangebot der Verwaltung im Kanton Zürich weiter ausgebaut werden können. Die Digitale Gesellschaft befürwortet die Absicht der Digitalisierung des Verwaltungswesens. Dieser Prozess muss allerdings stets nachhaltig ausgestaltet und auf die Inklusion aller potentiellen Nutzer:innen der digitalen Basisdienste ausgerichtet sein.
§ 10 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs soll den öffentlichen Organen – gestützt auf entsprechende rechtliche Grundlagen – ermöglichen, ihre Leistungen ausschliesslich elektronisch zur Verfügung zu stellen. Ein derartiges Vorhaben geht nach unserem Erachten zu weit. Wir fordern, dass auch für Personen, die nicht über ein eigenes Endgerät mit Internetzugang oder das nötige IT-Knowhow verfügen, ein niederschwelliger Zugang zu den (elektronisch angebotenen) Leistungen der öffentlichen Organe gewährleistet wird. Ist dies nicht möglich, muss die Leistung des öffentlichen Organs auch auf nicht elektronischem Weg angeboten werden.
Zudem ist es für uns fraglich, wie bei der Informationsbearbeitung durch Dritte im Rahmen des digitalen Arbeitsplatzes (§ 17 Abs. 1) eine wirksame Verschlüsselung auch gegenüber der Cloud-Anbieterin (Microsoft; Beispiel gemäss erläuterndem Bericht) gewährleistet werden soll. Wenn cloudbasierte Anwendungen, wie Word, Excel, PowerPoint, Outlook, Teams, OneDrive, genutzt werden, liegt es in der Natur der Sache, dass die Cloud-Anbieterin auch ohne Mitwirkung des öffentlichen Organs auf die Personendaten sowie vertrauliche oder der Geheimhaltung unterliegende Informationen zugreifen kann. Daher beantragen wir, dass § 17 dahingehend geändert wird, dass öffentliche Organe die Bearbeitung von Informationen nur an Cloud-Anbieterinnen übertragen können, bei denen technisch und rechtlich sichergestellt ist, dass ausländische Behörden nicht unter Umgehung der Rechtshilfe auf Personendaten sowie vertrauliche oder der Geheimhaltung unterliegende Informationen zugreifen können.
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