Nachdem der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) auf die Datenauskunftsbegehren der Digitalen Gesellschaft seit Jahren nicht vollständig eingetreten ist und nun sogar das Auskunftsrecht der Digitalen Gesellschaft ganz verweigert hat, haben wir im Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Dieses soll den NDB nun dazu verpflichten, eine vollständige, ausführliche und verständliche Auskunft zu erteilen, die alle Personendaten der Digitalen Gesellschaft, die der NDB in seinen Informationssystemen gespeichert hat, beinhaltet.
Hintergrund
Vor über sechs Jahren hat die Digitale Gesellschaft ein Auskunftsgesuch beim NDB eingereicht. Sie verlangte darin Auskunft über sämtliche die Digitale Gesellschaft betreffenden Daten, die in den Informationssystemen des NDB gespeichert waren. Der NDB antwortete damals ca. zehn Monate später, obwohl die Frist zur Auskunftserteilung eigentlich 30 Tage betragen würde, mit einer unvollständigen Auskunft. Es folgte ein jahrelanges Hin und Her zwischen der Digitalen Gesellschaft, die eine vollständige und ausführliche Auskunft verlangte, und dem NDB, der diesen Anforderungen nicht nachkommen konnte oder wollte.
Die Digitale Gesellschaft liess jedoch nicht locker. Im November 2024 begann der NDB, sich auf den Standpunkt zu stellen, die Digitale Gesellschaft habe kein Recht auf Datenauskunft mehr, da dieser Anspruch mit der Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) per 1. September 2023 für juristische Personen verfallen sei. Daraufhin verfassten wir ein Schreiben (PDF) an den NDB, in dem wir ausführlich darlegten, inwiefern diese Argumentation nicht aufgeht und überhaupt stets ein grundrechtlich verankertes Auskunftsrecht für juristische Personen besteht.
Als der NDB auf diese Ausführungen nicht einging, ersuchte die Digitale Gesellschaft ein letztes Mal um eine vollständige Auskunft, die den gesetzlich erforderlichen Anforderungen entsprach, und bat den NDB darum, es in einer anfechtbaren Verfügung festzuhalten, falls er diesem Auskunftsgesuch nicht nachzukommen vermochte. Kurz darauf erhielten wir ein Schreiben des NDB in dem er verfügte (PDF), er würde die Auskunft gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG verweigern. Die Digitale Gesellschaft hat daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und somit die Verfügung des NDB angefochten.
Inhalt der Beschwerde
Vordergründig behandelt unsere Beschwerde die Forderung, dass die Verfügung aufzuheben und der Digitalen Gesellschaft eine vollständige Auskunft über sämtliche sie betreffenden, in den Informations- und Speichersystemen des NDB abgespeicherten Daten zu erteilen sei. Weiter wird in der Beschwerde der gesamte Briefverkehr zwischen dem NDB und der Digitalen Gesellschaft chronologisch dargelegt. Die Unbeachtlichkeit der Verfügung des NDB wird schliesslich in vier Punkten aufgezeigt und begründet.
1. Mangelnde inhaltliche Vollständigkeit der Auskunft
In Art. 25 Abs. 2 DSG wird ausdrücklich vorgegeben, welche Informationen eine Datenauskunft zu umfassen hat. Die Auskunft muss insoweit verständlich sein für die auskunftsersuchende Person, dass diese Rechte daraus ableiten kann, also abschätzen kann, ob die Datenbearbeitung rechtmässig erfolgte. So muss z.B. der Bearbeitungszweck angegeben werden.
Ist es nicht möglich, eine vollständige Auskunft zu geben, indem die Daten umschrieben werden, so kann es gemäss Bundesverwaltungsgericht zur Kontextualisierung auch erforderlich sein, dass Fotokopien ausgehändigt werden. Der NDB weigerte sich strikt der Digitalen Gesellschaft solche Kopien zur Verfügung zu stellen. Das an sich stellt rechtlich noch kein Problem dar, jedoch bestanden die Auskünfte des NDB jeweils aus Tabellen, in denen knapp beschrieben wurde, welche Daten in welchen Informationssystemen gespeichert waren. Bearbeitungszweck, Inhalt und Herkunft der Daten waren dabei höchstens teilweise aufgeführt.
Die in gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG vorgegebenen Anforderungen an den Inhalt einer Datenauskunft wurden somit nicht erfüllt.
2. Mangelnde zeitliche Vollständigkeit der Auskunft
Der NDB hat seine Auskunft konsequent auf den Zeitraum zwischen dem Datum der letzten getätigten Auskunft bis zum Datum, an dem das Gesuch bei ihm eingegangen ist, beschränkt. Da die Bearbeitung des Gesuchs stets mehrere Monate in Anspruch nahm und in der Zwischenzeit mit Sicherheit neue Daten, die die Digitale Gesellschaft betrafen, hinzukamen, haben wir nie vollständige Auskunft über alle im jeweiligen Zeitpunkt vom NDB bearbeiteten Daten erhalten.
Es war aus den Auskünften auch nicht klar, welche Daten allenfalls zwischenzeitlich gelöscht worden sind. Nach allgemeiner Auffassung hat sich die Auskunft auch auf diejenigen Daten zu beziehen, die nach Eingang des Gesuchs bearbeitet wurden.
Das Vorgehen des NDB entspricht somit nicht den rechtlichen Grundsätzen, wie sie im DSG festgehalten sind.
3. Auskunftsrecht juristischer Personen
Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) hat der NDB Auskunft nach den Vorschriften des DSG zu erteilen. Nach Art. 25 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Nun wurde das DSG am 1. September 2023 insofern abgeändert, dass es nur noch ausdrücklich den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen betrifft. Juristische Personen, wie der Verein Digitale Gesellschaft, wären somit vom Schutzbereich des DSG ausgenommen. Zu beachten ist dabei aber, dass laut dem erläuternden Bericht zur Revision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) mit der Revision des DSG nicht beabsichtigt wurde, das Auskunftsrecht juristischer Personen abzuschaffen oder einzuschränken.
Der NDB ist ohnehin dazu verpflichtet, Datenauskunft zu erteilen. Einerseits haben alle, auch juristische Personen, den grundrechtlich verankerten Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), womit ein Auskunftsrecht bei Datenbearbeitung begründet wird. Andererseits muss sich nach Art. 5 Abs. 1 BV jedes staatliche Handeln auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Die Datenbearbeitung durch den NDB stellt staatliches Handeln dar. Das DSG ist dabei die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten. Seit der Revision des DSG würde der NDB, wenn man seiner Logik folgt, somit kein Recht mehr darauf haben, Daten juristischer Personen zu bearbeiten, da die Bestimmungen des DSG laut ihm nur die Datenbearbeitung natürlicher Personen betreffen.
Das soll nicht heissen, dass der NDB kein Recht darauf hat, die Daten der Digitalen Gesellschaft zu bearbeiten. Nach Art. 71 DSG finden die Bestimmungen des DSG betreffend Datenbearbeitung noch fünf Jahre nach der Revision Anwendung auf juristische Personen. Der NDB darf also weiterhin Daten der Digitalen Gesellschaft bearbeiten und die Digitale Gesellschaft hat Anspruch darauf, Auskunft darüber zu erhalten.
4. Einschränkung des Auskunftsrechts gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG
Der NDB stützt sich bei der Abweisung des Auskunftsgesuchs auf Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG. Demnach kann die Auskunft verweigert werden, wenn das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist. Eine Verweigerung muss sorgfältig geprüft, begründet und bewiesen werden. Inwiefern das Auskunftsgesuch der Digitalen Gesellschaft unbegründet sein könnte, wird vom NDB aber nicht erläutert. Man könnte in den Text der Verfügung interpretieren, es würde daran liegen, dass aus der Sicht des NDB bereits ausreichend Auskunft getätigt worden sei. Die bereits getätigte Auskunft erachteten wir jedoch als unvollständig und begründeten dies jeweils ausführlich. Der NDB tat unsere Einwände wiederholend in einfachen Sätzen ab oder ignorierte sie ganz. Die Mängel, die die Digitale Gesellschaft geltend gemacht hat sind jedoch zu beachten und das Auskunftsgesuch ist somit keineswegs unbegründet.
Des Weiteren verweigert der NDB, indem er sich auf Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG beruft, das Auskunftsrecht der Digitalen Gesellschaft, das sie laut ihm gar nicht hat. Das DSG wäre nach der vorangehenden Logik des NDB gar nicht anwendbar. Er behauptet, Art. 26 DSG könne analog auf alle Verwaltungsbeziehungen angewendet werden. Warum dies so sein sollte und Art. 25 DSG, welcher das Auskunftsrecht gewährleistet, nicht analog auf alle Verwaltungsbeziehungen angewendet werden kann, lässt der der NDB hingegen offen. Der NDB interpretiert also verschiedene Bereiche des DSG gegensätzlich, aber je zu seinen Gunsten, um so eine ausführliche Auskunft an die Digitale Gesellschaft verweigern zu können.
Unsere Forderungen
Die Digitale Gesellschaft fordert mit dieser Beschwerde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung aufhebt, mit der der NDB der Digitalen Gesellschaft die Auskunft verweigert hat. Falls das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag stattgibt und die Verfügung tatsächlich aufhebt, wäre es von Vorteil, wenn das Gericht im Rahmen seines Urteils den NDB direkt dazu verpflichten würde, den Forderungen nachzugehen, die die Digitale Gesellschaft mit ihren Auskunftsgesuchen gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht könnte mit der Aufhebung der Verfügung die Angelegenheit auch an den NDB zurückweisen. Das Gericht würde dem NDB in diesem Fall nicht direkt vorschreiben, ob und wie er auf das Auskunftsgesuch der Digitalen Gesellschaft einzutreten hat. Der NDB wäre selbst dafür verantwortlich, das Auskunftsgesuch noch einmal zu prüfen und darauf zu reagieren.
Angesichts der Art und Weise, wie der NDB bisher auf die Gesuche der Digitalen Gesellschaft eingetreten ist, wäre es jedoch angebracht, ihn direkt zu verpflichten, der Digitalen Gesellschaft eine vollständige, übersichtliche und verständliche Auskunft über sämtliche sie betreffenden, in den Informations- und Speichersystemen des NDB abgespeicherten Daten zu erteilen.
Weiterführende Informationen
