Neue Ausführungsbestimmungen

Fernmeldeüberwachung schafft freies WLAN ab

Piktogramm Überwachung

Vor drei Wochen hat der Bundesrat die geplanten Ausführungsbestimmungen zur Fernmeldeüberwachung veröffentlicht. Nachdem die Digitale Gesellschaft bereits 2013 die überbordende Überwachung im neuen BÜPF kritisiert und das Referendum unterstützt hat, sind nun auch die grossen «Telekomanbieter» erwacht. Gestern berichteten die BaslerZeitung, der Tages-Anzeiger und die NZZ über «Sommarugas Totalüberwachung».

Bereits nach geltendem Recht müssen Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Benutzer ihrer Netze gegenüber den Behörden identifizieren, falls die entsprechenden Informationen vorhanden sind. Neu müssen sie zusätzlich «sicherstellen, dass diese Angaben bei der Aufnahme der Kundenbeziehung erfasst werden und während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung geliefert werden können» (Art. 21 Abs. 2 BÜPF).

Bei Mobilfunkdiensten haben die Fernmeldedienstanbieter zusätzlich «die Identität des Teilnehmenden anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises [zu] überprüfen. Es ist eine gut lesbare Ausweiskopie aufzubewahren.» (Art. 19 Abs. 2 V-VÜPF).

Wie die BaZ schreibt, sollen neu Swisscom, UPC, Sunrise, Salt und Co. den Strafverfolgern auch Angaben über die Zahlungsmethoden ihrer Kunden liefern – also den Namen der Bank, IBAN-Nummer, Kontoinhaber und -nummer. Das ist tatsächlich heute schon so. Neu ist dies allerdings von den Anbieterinnen «abgeleiteter Kommunikationsdiensten» ebenfalls verlangt, falls «sie eine der nachstehenden Grössen erreicht» (Art. 21 Abs. 1 V-VÜPF):

  • 50 Auskunftsaufträge in den letzten 12 Monaten
  • Jahresumsatz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten abgeleiteter Kommunikationsdienste besteht, und 5000 Personen, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.

Dass die Vorratsdatenspeicherung neu auch Anrufversuche beinhaltet, wurde bereits in der Botschaft zum Gesetzesentwurf ausgeführt. Die Ausdehnung des Antennensuchlaufs auf WLAN ist jedoch neu (wenn auch nicht ganz überraschend). Die Vorratsdatenspeicherung wird damit weiter konsequent ausgebaut. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht in der nötigen Dringlichkeit die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung behandelt.

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 29. Juni 2017. Nachdem der gesetzliche Rahmen abgesteckt ist, kann die Ausrichtung aber nicht mehr geändert werden.