Ausstehender Entscheid von Bedeutung

Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz steht vor der Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Die Digitale Gesellschaft hat im September 2019 eine Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht. Lange Zeit haben wir nichts vom EGMR gehört. Nun wurde die Schweiz zu einer Stellungnahme eingeladen. Der EGMR ist der Ansicht, dass dieser Entscheid von Bedeutung sein wird.

Vorratsdatenspeicherung

Mit der Vorratsdatenspeicherung werden alle Menschen in der Schweiz ohne Anlass und Verdacht rund um die Uhr überwacht. Sämtliche Anbieterinnen von Post-, Telefon- und Internetdiensten in der Schweiz sind verpflichtet, das Kommunikationsverhalten ihrer Kund:innen für sechs Monate aufzeichnen. Damit werden die Daten der Nutzer:innen ­– wer wann wo und mit wem kommuniziert – verdachtsunabhängig auf Vorrat gespeichert. Das stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in den verfassungsmässig garantierten Schutz der Privatsphäre dar.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Digitale Gesellschaft erhob 2014 Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz. Das Bundesgericht hat die Beschwerde 2018 abgelehnt. Daraufhin haben sechs Mitglieder der Digitalen Gesellschaft im September 2018 eine Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK), die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) und das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) sowie gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) verstösst.

Lange haben wir vom EGMR nichts gehört. Nun wurde die Schweiz dazu eingeladen, bis zum 13. März 2023 eine Stellungnahme einzureichen und sich zur Zulässigkeit und Begründetheit der von uns hervorgebrachten Rügen (Art. 8, 10, 11 und 13 EMRK) zu äussern. Dazu hat der EGMR ein Dokument mit Fragen angehängt, die von der Schweiz beantwortet werden sollen. Weiter wurde die Schweiz dazu eingeladen, ihre Position zu einer gütlichen Einigung und gegebenenfalls ihre diesbezüglichen Vorschläge darzulegen, insbesondere in Bezug auf den materiellen Schaden, die Kosten und Auslagen (Art. 62 Verfahrensordnung EGMR). Auf die Stellungnahme der Schweiz werden wir dann ebenfalls Stellung beziehen können. Auch Deutschland und Portugal wurden aufgrund der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme eingeladen. Der EGMR ist der Ansicht, dass dieser Entscheid von Bedeutung sein wird.

Vergleich mit anderen Ländern

2014 wurde die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vom Europäischen Gerichtshof ausser Kraft gesetzt. Der Gerichtshof beurteilt die EU-Richtlinie als Eingriff in die Grundrechte «von grossem Ausmass und von besonderer Schwere». Der Gesetzgeber habe mit der Richtlinie «die Grenzen überschritten, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit» einhalten muss. Auch der UNO-Kommissar für Menschenrechte äusserte sich 2014 sehr kritisch zur Vorratsdatenspeicherung: «Die Speicherung von Kommunikationsdaten stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, und zwar unabhängig davon, ob die Daten dann tatsächlich abgefragt werden oder nicht. Dieser Eingriff in die Privatsphäre hat weiter negative Auswirkungen auf die Rechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit.»

Alle Verfassungsgerichte, welche eine vergleichbare Reglung zu prüfen hatten, haben die Vorratsdatenspeicherung als unrechtmässigen Eingriff in die Grundrechte eingestuft und sie aufgehoben: Rumänien (2009, 2014), Deutschland (2010), Tschechien (2011), Österreich (2014), Niederlande (2015) und Bulgarien (2015).

Auch in sämtlichen jüngeren Entscheiden wurde die Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig erklärt:

In Belgien wurden 2021 die entscheidenden Artikel des nationalen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung vom belgischen Verfassungsgericht für nichtig erklärt. Die massenhafte und anlasslose Speicherung der Daten sei nicht mit den europäischen Grundrechten vereinbar.

Im April 2022 hat der EuGH seine ständige Rechtsprechung in einem von Irland vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren bestätigt, «dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikationen betreffen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten entgegensteht.» 

In Portugal hat das Verfassungsgericht im April 2022 die anlasslose Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Das verdachtsunabhängige Speichern von Kommunikations- und Bewegungsdaten ist ein Verstoss gegen das Recht auf Privatsphäre.

In einem von Deutschland vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH 2022 erneut entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung dem Unionsrecht entgegensteht. Unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit kann jedoch eine gezielte Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität vorgesehen werden.

Frankreichs höchstes Verwaltungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung 2021 für rechtswidrig erklärt und widersetzt sich damit dem Wunsch der französischen Regierung, die EuGH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Im September 2022 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass es nicht zulässig ist, dass die Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern.

Im jüngsten Entscheid vom 17. November 2022 zur Vorratsdatenspeicherung hat der EuGH entschieden, dass das bulgarische Kommunikationsgesetz gegen die Grundrechtecharta der EU verstösst. Dies ist bereits der zweite abweisende Entscheid gegen die Vorratsdatenspeicherung in Bulgarien. Ein im Jahr 2010 verabschiedetes Gesetz über die elektronische Kommunikation verpflichtete zur Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten für einen Zeitraum von zwölf Monaten und wurde vom bulgarischen Verfassungsgericht für rechtswidrig erklärt. Die daraufhin reduzierte Speicherdauer von sechs Monaten wurde nun ebenfalls vom EuGH für rechtswidrig erklärt.

Der EGMR erklärte 2018, was gemäss EuGH gegen die EU-Grundrechtecharta verstosse, sei auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar. Damit steht das Urteil des Bundesgerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung von anderen höchsten Gerichten in Europa.