Juristen fordern «Quick-Freeze»-Verfahren anstatt Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz

In der Septemberausgabe der Zeitschrift für JuristInnen «sic!» publizieren Simon Schlauri und Daniel Ronzani einen Aufsatz zur Vorratsdatenspeicherung. Darin beleuchten die beiden Rechtsanwälte aus Zürich die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in der EU, die anschliessende Streichung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich und vergleichen die Argumentation mit der schweizerischen Regelung.

Hierzulande führt die Digitale Gesellschaft eine Beschwerde gegen die verdachtsunabhängige und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung. Die Beschwerde wurde vom zuständigen Dienst ÜPF kürzlich abgelehnt und wird nun vom Bundesverwaltungsgericht behandelt.

Dem entgegengesetzt wird eine Verdoppelung der Vorhaltedauer und eine Ausweitung der Mitwirkungspflichtigen im Rahmen der aktuellen Totalrevision des Überwachungsgesetzes BÜPF (bereits verabschiedet von Bundesrat und Ständerat, aktuell hängig in der Rechtskommission des Nationalrates) gefordert.

Der Artikel von Ronzani/Schlauri steht leider (noch) nicht online im Volltext zur Verfügung. Jean-Marc Hensch stellt freundlicherweise seine Arbeitsnotiz der Allgemeinheit zur Verfügung. Hier sind einige interessante Abschnitte zur Schweiz dokumentiert.

Diese Argumente [des Europäischen Gerichtshofes] zur Verhältnismässigkeitsabwägung können für die Beurteilung der Situation in der Schweiz übernommen werden. Die Überwachung betrifft eine vergleichbar breite Palette von Kommunikationsmitteln (erst recht nach der geplanten Revision des Gesetzes, die auch abgeleitete Kommunikationsdienste mit einbeziehen will), und sie betrifft fast die gesamte schweizerische Bevölkerung. Eine Differenzierung nach Lage der Personen, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte, findet ebenfalls nicht statt, genauso wenig sind Berufsgeheimnisträger von der Speicherung ausgenommen, was der EuGH ebenfalls bemängelt hatte.

Der Gerichtshof führt im Weiteren aus, die Richtlinie verlange keinen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und schränke die Überwachung nicht auf bestimmte Zeiträume, geografische Gebiete oder möglicherweise in schwere Straftaten verwickelte oder anderweitig für die Strafverfolgung interessante Personenkreise ein.

Auch in dieser Hinsicht findet in der Schweiz, weder nach geltendem Recht noch gemäss dem Entwurf, eine Einschränkung statt, sodass die Lage hierzulande mit der im EuGH-Entscheid beurteilten Situation vergleichbar ist.

[…]

Der Gerichtshof zieht den Schluss der Ungültigkeit damit nicht aus einzelnen Mängeln der Richtlinie, sondern aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von zu abstrakt formulierten Normen. Dies lässt den Eindruck aufkommen, es sei möglich, eine neue Richtlinie zu formulieren, die – präziser und konkreter – den vom Gerichtshof gestellten Anforderungen gerecht werden könnte. […] Dem Vernehmen nach ist Hoffnung darauf, die Bedenken des Gerichtshofs ausräumen zu können, auf Seiten der EU jedoch klein. Die zuständige EU-Kommissarin Cecilia Malmström hat jedenfalls vorerst nicht vor, einen weiteren Anlauf zu unternehmen. Problematisch scheint insbesondere Ziff. 59 des Urteils: Der Gerichtshof bemängelt wie bereits ausgeführt, dass kein Zusammenhang zwischen den auf Vorrat gespeicherten Daten und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit gefordert werde. Insbeondere finde keine Beschränkung statt (i) auf den Zeitraum, das Gebiet und/oder den Personenkreis, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, und (ii) auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten. Es scheint schwierig, diese Kriterien mit einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in Einklang zu bringen.

[…]

Dass in Österreich mit dem kürzlich ergangenen Urteil des Verfassungsgerichtshofs die Vorratsdatenspeicherung ebenfalls verboten wurde, lässt in diesem Zusammenhang aufhorchen, denn im Gegensatz zu einer Richtlinie ist nationales Recht bereits weiter ausdifferenziert, sodass der gegen die Richtlinie erhobene Vorwurf der mangelnden Konkretisierung nicht mehr gelten kann. Dies hinderte den österreichischen Verfassungsgerichtshof jedoch nicht daran, die entsprechenden Normen für ungültig zu erklären: Er bemängelte unter anderem die grosse „Streubreite“ der zu prüfenden Regeln, dass nämlich von den Massnahmen nahezu die gesamte Bevölkerung und damit ein zu breiter Kreis von Daten betroffen und der Deliktskatalog zu weit gefasst sei.

Beides sind Kritikpunkte, die auch für die Schweiz angeführt werden können. Erwartungsgemäss verteidigt der Dienst ÜPF in seiner Verfügung vom 30. Juni 2014 die Verhältnismässigkeit der Vorratsdatenspeicherung jedoch unter Hinweis auf jene Anforderungen des EuGH, die durch die schweizerische Gesetzgebung bereits erfüllt werden, namentlich die gesetzliche Beschränkung des Datenzugriffs auf für die Ermittlung notwendigen Fälle, die Voraussetzung eines Entscheids eines Zwangsmassnahmengerichts, die Voraussetzung eines dringenden Verdachts und die gesetzlichen Pflichten der Fernmeldediensteanbieterinnnen zur Gewährleistung des Datenschutzes.

Auf das Problem der Streubreite hinsichtlich der betroffenen Personen und der gesammelten Daten, das sowohl für den EuGH als auch für den Österreichischen Verfassungsgerichtshof zentral war, geht der Dienst ÜPF jedoch nicht ein.

[…]

Die Urteile des EuGH und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs sind für die Schweiz natürlich nicht bindend, sie lassen jedoch erwarten, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die in der Schweiz praktizierte anlasslose Datenspeicherung kritisch sehen wird. Die erwähnten Begehren von Mitgliedern der Digitalen Gesellschaft Schweiz wurden kürzlich durch den Dienst ÜPF zwar abschlägig beantwortet. Nach Aussagen der Digitalen Gesellschaft soll gegen die Verfügung jedoch Beschwerde geführt und die Sache nötigenfalls bis zum EGMR weiter verfolgt werden.

Der schweizerische Gesetzgeber, der derzeit gerade an einer erheblichen Verschärfung der Vorratsdatenspeicherung arbeitet, täte gut daran, die Frage nach der Verfassungsmässigkeit der Vorratsdatenspeicherung noch einmal ganz grundsätzlich zu stellen. Das „Quick-Freeze“-Verfahren gemäss Artikel 16 der Cybercrime-Konvention des Europarats, mit dem Telekommunikations-Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung vorübergehend gesichert werden können, käme den Vorgaben der EMRK jedenfalls deutlich näher.