Die Formulare zur Anordnung von Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs

ÜPF Formular 3.4dIn dieser Woche wurden von Fefe Anordnungsformulare des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) veröffentlicht. Die Formulare werden für die standardisierte Übermittlung der Überwachungsverfügungen der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden an den Dienst ÜPF verwendet.

Leider sind sie nicht ganz vollständig. Wir haben die Formulare zur Übersicht in einzelne Dokumente überführt:

Echtzeitüberwachung (Art. 269 StPO)

  • Telefon
  • Post
  • Elektronischer Postdienst (Internetdienste/E-Mail)
  • Internetzugang

Rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO)

Notsuche

Antennensuchlauf

  • Mobiltelefonie

«Rückwirkende Überwachung» ist der gut-schweizerische Euphemismus für die Vorratsdatenspeicherung, resp. in diesem Fall für den Zugriff auf die vorgehaltenen Daten.

Detailliertere Beschreibungen zu den Überwachungstypen (wie CS1) und den Adressierungselementen (wie N1) lassen sich in den Organisational and administrative requirements (OAR) vom Dienst ÜPF (gespiegelt bei uns) nachschlagen. Die Daten, welche im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung aufgezeichnet werden, wurden bereits in einen eigenen, ausführlichen Artikel beleuchtet. Auch zu den Straftaten, deren Verfolgung einen Zugriff erlauben, gibt es eine Aufarbeitung.

Wer sich über die Bestimmung «Echtzeitüberwachung inkl. Überwachung mit Auslandsbezug» wundert: Damit ist wohl die sogenannte «Kopfschaltung» gemeint. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 10 . März 2009 zugelassen. Die Beschwerdeführerin führte in der Verhandlung zu Recht an:

Zu der heute durchzuführenden Anschlussüberwachung würde eine Verkehrsstromüberwachung hinzutreten, was technisch gesehen eine völlig andere Überwachungskonzeption mit Implikationen für Millionen von Kunden darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Argumentation nicht gefolgt: Damit wurde es möglich, dass sich der konkrete Verdacht nicht mehr auf eine Person in der Schweiz richten musste, sondern dass ein «Anschluss» im Ausland als Kriterium für eine Überwachung herangezogen werden konnte.