
Die Digitale Gesellschaft hat eine Stellungnahme eingereicht zur nationalen Eurodac-Verordnung, die auf der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpakts basiert. Gegenüber dem geltenden Recht führt die neue Verordnung zu einer starken Ausweitung der Datenerfassung, Datenspeicherung sowie des Zugriffs und der Datenverwendung. Auf den Pakt selbst hat die Schweiz keinen Einfluss mehr. Bei der nationalen Umsetzung sollte jedoch der vorhandene Spielraum zugunsten der Grund- und Datenschutz-Rechte von Geflüchteten genutzt werden.
Menschen in besonders vulnerablen Situationen
Die Schaffung der Schweizer Eurodac-Verordnung erfolgt im Rahmen der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpakts. Dazu ist die Schweiz als Schengen/Dublin-assoziierter Staat verpflichtet. Konkret geht es um die Umsetzung der revidierten EU-Eurodac-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1358) auf nationaler Ebene.
Die Digitale Gesellschaft unterstützt europäische Zusammenarbeit und europäische Standards im Asyl- und Migrationsbereich. Wir kritisieren jedoch die schwerwiegenden Verschärfungen auf Kosten des dringend benötigten Schutzes für Geflüchtete. Eurodac soll neu eine «Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement» sein. Diese Formulierung ist Ausdruck der technokratischen Ausrichtung des Migrations- und Asylwesens. Betroffen davon sind Menschen, die sich in höchst vulnerablen Situationen befinden.
Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 7) muss die neue Schweizer Eurodac-Verordnung im Dezember 2026 in Kraft treten. Nach dem Ingress des Entwurfs der Verordnung erlässt der Bundesrat die Verordnung gestützt auf Art. 102cbis des Asylgesetzes (nAsylG) und Art. 109lter des Ausländer- und Integrationsgesetzes (nAIG). Diese Delegationsnormen wurden vom Parlament genehmigt (vgl. S. 11 des erläuternden Berichts). In den Fassungen der genannten Gesetze, die im Dezember 2026 in Kraft sein werden, sind sie jedoch nicht enthalten. Demnach verfügt der Bundesrat im Zeitpunkt, in dem die Verordnung in Kraft tritt, über keine gesetzliche Grundlage, um die Verordnung zu erlassen.
Ausweitung der Datenerfassung, Datenspeicherung sowie des Zugriffs und der Datenverwendung
Eurodac ist die zentrale Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten. Sie ist seit dem 15. Januar 2003 in Betrieb und wurde errichtet, um asylsuchende Personen registrieren und damit die Dublin-Verordnung effektiv anwenden zu können. Mit der revidierten Verordnung (EU) 2024/1358 erfährt das Eurodac-System als bisher migrationsbezogenes System eine massive Ausweitung seines Zwecks (vgl. S. 8 im erläuternden Bericht). Damit verbunden ist eine problematische Ausweitung der Datenerfassung, Datenspeicherung sowie des Zugriffs und der Datenverwendung.
Der Zugang zu den Eurodac-Daten ist in Anhang 2 der Verordnung geregelt. Die Digitale Gesellschaft bezweifelt, dass diese Ausweitung mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 Datenschutzgesetzes (DSG) vereinbar ist. Wir fordern, dass die Zugriffsrechte der einzelnen Behörden auf das absolut nötige Mass beschränkt werden.
Erwähnenswert ist die Ausweitung der Datenerhebung und -bearbeitung auf (weitere) biometrische Daten. Davon sind neu Personen ab sechs Jahren (bisher ab 14 Jahren) betroffen. Als besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 4 DSG sollten biometrische Daten so sparsam wie möglich gesammelt und bearbeitet werden. Ihre Bearbeitung stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) dar und bedarf einer ausdrücklichen formell-gesetzlichen Grundlage, in der die Voraussetzungen einer zulässigen Bearbeitung klar geregelt sind (vgl. Urteil des BGer 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024 E. 4.5). Hinzu kommt, dass Gesichtserkennungssysteme verzerrt sind und nicht-weisse sowie nicht-männliche Gesichter oft falsch identifizieren.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 nEurodac-VO werden die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten von Eurodac automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert. Je nach Personengruppe sollen die biometrischen Daten gemäss Art. 19 Abs. 1 nEurodac-VO zwischen drei und zehn Jahren gespeichert werden.
Zentrale Datenbanken stellen ein erhebliches Risiko für die Datensicherheit dar. Sind diese unzureichend geschützt, stellen sie ein lukratives Angriffsziel für Cyberkriminelle dar, welche die erbeuteten Daten üblicherweise auf dem Schwarzmarkt versilbern. Es ist daher fraglich, wie sich derartig lange Aufbewahrungsfristen von höchst sensiblen Daten rechtfertigen lassen.
Ausbau der Interoperabilität
Die Interoperabilität ist für das neue Eurodac-System von grosser Bedeutung. Sie erhöht jedoch auch die Gefahr eines strukturellen Ungleichgewichts. Während die staatlichen Datenbearbeitungsmöglichkeiten erheblich erweitert werden, ist für die betroffenen Personen zunehmend intransparent, welche Daten über sie gespeichert sind, in welchen Systemen diese Daten vorliegen und welche Behörden darauf zugreifen können. Zwar bestehen formelle Auskunftsrechte. Deren effektive Wahrnehmung setzt jedoch voraus, dass betroffene Personen überhaupt nachvollziehen können, in welchem System und bei welcher Behörde ihre Daten bearbeitet werden. Daran wird es regelmässig fehlen. Die effektive Gewährleistung der Auskunftsrechte ist somit nicht zureichend sichergestellt, ebenso wenig wie die Durchsetzung weiterer Datenschutzrechte. Überdies ist das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an mehreren Stellen nicht gewährleistet (vgl. Art. 16 und 18 nEurodac-VO).
Zugriff der Strafbehörden auf Eurodac
Strafbehörden sollen im Rahmen ihrer Aufgaben vollen Zugriff auf das System erhalten (vgl. S. 13 im erläuternden Bericht). Damit behandelt das vernetzte System schutzsuchende Menschen primär als Sicherheitsrisiko und unterminiert grundlegende Datenschutzrechte. Zudem erscheint ein Verstoss gegen den Grundsatz der Zweckbindung gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG unausweichlich: Die Daten wurden ursprünglich nicht erhoben, um in einem Strafverfahren verwendet zu werden.
- Zur vollständigen Stellungnahme