Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung

Teilerfolg im Verfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung

Mit Urteil 1C_598/2016 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Digitalen Gesellschaft gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz abgelehnt. Das Bundesgericht hält die Vorratsdatenspeicherung – im Gegensatz zu anderen höchsten europäischen Gerichten – nicht für grundrechtswidrig, sondern bezeichnet den Eingriff in die Grundrechte als verhältnismässig. Die Beschwerde wird von sechs Beschwerdeführern getragen, unter anderem von Nationalrat Balthasar Glättli und vom Journalisten Dominique Strebel.

Anlasslose und umfassende Vorratsdatenspeicherung weiterhin zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnte die anlasslose und verdachtsunabhängige Massenüberwachung ab. Für das Bundesgericht hingegen heiligt der Zweck die Mittel:

Der Gesetzgeber in der Schweiz habe sich für ein System einer allgemeinen und umfassenden Vorratsdatenspeicherung entschieden. Würde die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz entsprechend eingeschränkt, könne diese in der heutigen Form – so das Bundesgericht – nicht mehr stattfinden.

Bundesgericht stärkt Rechte der Betroffenen

Immerhin stärkt das Bundesgericht die Rechte der Betroffenen der Vorratsdatenspeicherung, das heisst die Rechte aller Menschen in der Schweiz:

Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass das Auskunftsrecht gemäss Datenschutzgesetz auch für die eigenen Vorratsdaten gilt. Orange, Salt und Swisscom hatten die Herausgabe der Vorratsdaten seit Jahren verweigert. Die Digitale Gesellschaft wird Betroffenen helfen, ihr Auskunftsrecht durchzusetzen.

Kampf geht am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter

Die grosse Tragweite der Massenüberwachung mittels Vorratsdatenspeicherung entsteht gerade auch dadurch, dass für die Betroffenen nicht absehbar ist, was mit den gespeicherten Vorratsdaten geschieht. Im Hinblick auf den Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff verweist das Bundesgericht lapidar darauf, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) diesbezüglich aktiv werden könnte. Das Gericht blendet auch komplett aus, dass die Vorratsdaten längst zur Rasterfahndung (Antennensuchlauf) verwendet werden.

Mit dem revidierten  Überwachungsgesetz BÜPF, das seit dem 1. März 2018 in Kraft ist, wurde die Massenüberwachung in der Schweiz nochmals verstärkt. Die Vorratsdatenspeicherung kann nun sogar alle abgerufenen Webseiten umfassen.

Das Bundesgericht argumentiert, es gäbe noch kein Urteil gegen die Vorratsdatenspeicherung am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Genau deshalb geht unser Kampf in Strassburg weiter.