Vorratsdatenspeicherung
Seit 10 Jahren müssen in der Schweiz Anbieterinnen von Telefon- und Internetdiensten im Auftrag des Staates gewisse Aktivitäten ihrer KundInnen aufzeichnen, z.B. wer wann wen angerufen hat und wie lange das Gespräch gedauert hat, wer sich wann ins Internet eingeloggt hat und für wie lange, wer wann wem ein E-Mail oder SMS geschickt hat und die Standortinformationen des Mobiltelefons. Diese Speicherung von elektronischen Kommunikationsdaten wird im Gesetz als “rückwirkende Überwachung” oder umgangssprachlich als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet. Die Daten müssen für 6 Monate abgelegt und auf Verlangen an Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden.
Die Kosten tragen die KundInnen. Bis zur Pflicht zur Datenspeicherung gab es bspw. bei bluewin.ch gratis E-Mail-Adressen (auch für Personen ohne Geschäftsbeziehung zu Bluewin). Seither kostet ein elektronisches Postfach 48 Franken im Jahr. Aber auch mit allen Abos für Telefon, Mobiltelefon und Internet werden die Datenspeicherungskosten auf die Kunden überwälzt.
Ein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte
Die verdachtsunabhängige Speicherung von Verbindungs-, Verkehrs- und Rechnungsdaten stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis soll nicht nur garantieren, dass wir alle kommunizieren können, ohne abgehört zu werden, sondern auch, ohne beobachtet zu werden.
Betroffen von der Massnahme sind ausnahmslos alle, wobei bezogen auf den Grossteil der Bevölkerung nur ein hypothetisches Interesse an den Daten (zur Verfolgung von Straftaten) besteht. Es geht hier also nicht, wie es der verharmlosende Begriff suggeriert, um eine “rückwirkende Überwachung”‘. Vielmehr handelt es sich um eine flächendeckende und verdachtsunabhängige Überwachung von sämtlichen NutzerInnen von Telefon- (Festnetz, Mobiltelefonie, Fax, SMS, MMS etc.), E-Mail- und Internetdiensten – mit der Absicht, die Daten bei Bedarf gezielt auswerten zu können.
Durch die Vielfältigkeit der Kommunikationsmittel und die Häufigkeit der Benutzung bilden die zu erhebenden Verbindungsdaten das Kommunikationsverhalten der Bevölkerung praktisch vollständig ab. Nahezu jede Kontaktaufnahme wird aufgezeichnet, inklusive des genauen Zeitpunkts und teils sogar des Standorts. Die Auswertung dieser umfangreichen Daten ermöglicht daher tief in das Privatleben eingreifende Rückschlüsse über soziale Kontakte und die Anfertigung detaillierter Persönlichkeits- und Bewegungsprofile, so dass auch gewisse Rückschlüsse über den Inhalt der Kommunikation möglich sind.
Die Massnahme ist geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann. Unterschiedslos sind davon auch die Hilfesuchenden und MitarbeiterInnen von Organisationen betroffen, die auf Vertraulichkeit angewiesen sind und anonyme Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten.
Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat – auf eine von 34’000 BürgerInnen getragene Beschwerde hin – die praktizierte Vorratsdatenspeicherung nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern auch die unverzügliche Löschung der bis anhin gesammelten Daten angeordnet.
Sämtliche Verfassungsgerichte (Deutschland, Irland, Bulgarien und Rumänien), welche die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu beurteilen hatten (und in etwa der schweizerischen Regelung entspricht), haben sie als nicht verfassungsmässig eingestuft. Viele sind der Ansicht, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen die Menschenrechte verstossen würde, da der nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu wahrende Verhältnismässigkeitsgrundsatz beim Eingriff ins Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht erfüllt sei.
Antennensuchläufe / Funkzellenabfragen
Erschreckend oft wird mittlerweile auf eine Form der Rasterfahndung zurückgegriffen: Allein im Jahr 2011 wurde in 160 Fällen nicht abgefragt, wo sich eine bestimmte Person befunden hat, sondern umgekehrt, welche Mobilfunk-TeilnehmerInnen zu einem spezifizierten Tatzeitpunkt über eine definierte Antenne ihr Handy benutzt haben. Durch eine solche Rasterung sind unter Umständen hunderte oder tausende Personen angehalten, ihre Unschuld zu belegen.
In einem bekannt gewordenen Fall ging es um drei Überfälle auf Bijouterien. Für die Täterermittlung sollten die Mobilfunkanbieterinnen sämtliche TeilnehmerInnen, die während gesamthaft 15.5 Stunden in den betroffenen Gebieten/Funkzellen Gespräche geführt oder SMS gesendet hatten, zur Auswertung an die Staatsanwaltschaften gemeldet werden. Diese würden dann aus den zunächst noch anonymisierten Daten aus der Schnittmenge zwischen den Tatorten konkret Verdächtige ermitteln. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat mangels “rechtsgenügenden dringenden Tatverdachts” die Bewilligung der Überwachungsmassnahme abgelehnt. In den Kantonen Schwyz und Schaffhausen wurde sie bewilligt. Auch das Bundesgericht hat der Massnahme zugestimmt.
Im Urteil wird nicht berücksichtigt, dass auch die ermittelten Verdächtigen durch Grundrechte geschützt sind. Ohne klare gesetzliche Grundlage darf ein solch schwerwiegender Eingriff nicht stattfinden. Mit der aktuellen VÜPF-Revision soll diese geschaffen werden. Ob dies auf Verordnungsstufe reicht, darf bezweifelt werden.
Ein weiteres Beispiel wurde in Deutschland bekannt: Im Februar 2011 wurden im Rahmen einer Demonstration in Dresden 140’000 Kommunikationsvorgänge von über 65’000 Rufnumern ausgewertet. Aus diesen wurden durch weitere Rasterung 460 Rufnummern herausgefiltert, von denen die AnschlussinhaberInnen ermittelt wurden. Das Vorgehen hat dem Polizeichef den Job gekostet.
Links
- Sechs Monate im Leben des Malte Spitz: Was Vorratsdaten über uns verraten
- Vorratsdatenspeicherung ist für Verbrechensbekämpfung unnötig
- Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
Meine Vorratsdaten – jetzt!
Die Vorratsdatenspeicherung stellt nicht nur einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar, die erhobenen Daten unterliegen auch dem Datenschutzgesetz. Dies eröffnet die Möglichkeit, über Auskunftsbegehren Einsicht zu erhalten – und damit die eigenen Datenspuren nachzuvollziehen.
Mehrere Versuche bei den grossen Providern haben gezeigt, dass diese (noch) sperren und die Auskunft verweigern. Einige unbegründet, andere sich hinter dem Fernmeldegeheimnis versteckend. Obwohl gerichtlich nicht geklärt, wird dies kaum haltbar sein. Auch der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte sieht keine Einschränkung der Auskunftspflicht.
Die Digitale Gesellschaft fordert daher: Unsere Vorratsdaten – jetzt!
Und ruft dazu auf, gemeinsam Auskunftsbegehren zu stellen. Und den Druck zu erhöhen. Entsprechende Vorlagen können heruntergeladen, angepasst und zusammen mit einer Kopie der Identitätskarte versendet werden:
Das Adress-Feld ist vorausgefüllt, kann aber für andere Anbieterinnen (Cablecom, M-Budget Mobile etc.) angepasst werden. Dies ist die aktuellere Vorlage vom 16.12.2012, die etwas exakter auf das Fernmeldegesetz eingeht und damit die Argumentation der Provider aus den ersten Antworten kontert. Natürlich gibt es auch die älteren PDF-Formulare noch.
Über eine Mitteilung an office ät digitale-gesellschaft.ch oder über das Kontaktformular sind wir dankbar. Wir werden Dich gerne über die Aktion auf dem Laufenden halten. Gespannt sind wir auch auf die Antwort (gerne auch anonymisiert) von Deinem Provider: Ob Du die Daten (und in welcher Form) erhalten hast. Oder mit welcher Begründung die Auskunft verweigert wurde.
Wenn Du den Fichen Fritz, der oben rechts aus der Webseite schielt, in Deinen eigenen Webauftritt integrieren möchtest – noch so gerne!
(16. Dezember 2012, Kire)
