Stellungnahme

Verordnung zum Geldspielgesetz ist zu schwammig!

Stellungnahme Verodnung GeldspielgesetzWir nutzen unsere Stellungnahme zur Verordnung zum Geldpielgesetz als Beitrag an den demokratischen Rechtsstaat Schweiz, obwohl wir das Geldpspielgesetz wegen den Netzsperren abgelehnt haben und weiterhin ablehnen. Netzsperren könnten zukünftig ein Mittel zur Durchsetzung von Einzelinteressen und nicht im Sinne der Allgemeinheit sein. Wir bedauern, dass Bundesrat und Parlament mit dem BGS Netzsperren einführen, statt eine ausgewogene und zielgerichtete Lösung zu finden. Ebensolche wäre beispielsweise mittels Sperrung von Finanztransaktionen an bestimmte Online-Anbieterinnen möglich gewesen. Das Problem von nicht lizenzierten Onlinespielen wäre so bekämpft worden ohne Kollateralschäden im Internet. So begrüssten wir den im Zusammenhang von Geldwäscherei bekannten Ansatz von «follow the money» als ein schlägkräftiges Mittel gegen nicht lizenzierte Geldspiele, anstatt auf Netzsperren zu setzen.

Da die Netzsperren nun im Geldpielgesetz verankert sind, geht es nun um Schadensbegrenzung. Die folgenden Absätze stammen aus der Vernehmlassungsantwort, welche wir an das Justizdepartement geschickt haben. Unsere Stellungnahme beschränkt sich auf unser Kernanliegen – Netzsperren. Soweit wir nachfolgend auf umfassende allgemeine Anmerkungen oder auf Anmerkungen zu einzelnen Regelungen verzichten, ist damit ausdrücklich keine Zustimmung durch die Digitale Gesellschaft zu solchen Regelungen verbunden.

Bemerkung zur Untergrabung von Internetstandards:
Offizielle Gremien (wie z.B. die IETF) erarbeiten die technischen Standards, wie wir im Internet kommunizieren. Der Prozess zu einem neuen Standard ist detailiert und versucht unter Berücksichtigung aller Stakeholder eine Lösung zu technischen Herausforderungen zu finden.

Es ist deshalb stossend, dass diese wohlüberlegten Standards durch gut gemeinte aber technisch-naive, nationale Gesetzgebungen untergraben werden, weil eben diese Standardisierung die Kommunikation überhaupt erst möglich macht. Ist der Gesetzgeberin bewusst, dass ihr Handeln eine Untergrabung von international anerkannten technischen Standards herbeiführt?


7. Kapitel: Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten

Art. 88 Frist für die Sperrung
Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zielgenau zu den von der ESBK und der interkantonalen Behörde gemeldeten Spielangeboten spätestens innert drei Arbeitstagen.

Eine Sperre muss zielgenau sein und darf die Webseiten von unbeteiligten Dritten nicht treffen. Konkret muss die Gesetzgeberin Overblocking (das fälschliche Sperren von unbeteiligten Dritten) verhindern.

 

Art. 89 Sperrmethode
Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Standes der Technik in Absprache mit der ESBK und der interkantonalen Behörde.

Weder die VGS noch der erläuternde Bericht definiert den Begriff «Stand der Technik». Im Bereich der Internetzensur ist dem Begriff «Stand der Technik» ein breites Spektrum von Möglichkeiten zuzuordnen. Diese reichen von freiwilligen Sperren bei FDA bis hin zu invasiven Methoden wie der Deep Packet Inspection (Analyse und Manipulation des Internetverkehrs, Aufbrechen von Verschlüsselung etc.).

Beide erwähnten Beispiele sind heute «Stand der Technik» und zeigen symptomatisch auf, wie schwammig der Begriff ist. Wir raten dringend davon ab, der ESBK und den FDA die Deutungskompetenz über den Begriff «Stand der Technik» zu geben und sehen die Notwendigkeit, in der VGS die konkret geplante Massnahme beschrieben zu sehen. Die Verordnung kann jederzeit und ohne grossen Aufwand von Bundesrat oder Parlament ergänzt werden.

Massnahmen «Stand der Technik»:

  1. Statt des schwammigen Begriffes «Stand der Technik» soll die konkrete Massnahme genannt werden, z.b. «DNS-Sperren»
  2. Sollte der Begriff «Stand der Technik» nicht ersetzt werden, so soll die Deutungshoheit bei einem parlamentarischen Gremium liegen oder gar im neuen Fernmeldegesetz (FMG) geregelt sein. Weitreichende technische Konsequenzen für die Internetkommunikation dürfen nicht in einer Verordnung eines sachfremden Gesetzes geregelt sind.

Massnahmen «Overblocking»:

Overblocking ist nicht im Sinne des Gesetzes und schränkt den freien Zugang zu Informationen, sowie die freie Meinungsäusserung zusätzlich ein. Diese Grundrechte sind in Art. 16, Art 17 Bundesverfassung, sowie in Art. 10 EMRK festgehalten.

Sollte das BGS und seine Ausführungsbestimmungen zu Overblocking (siehe Kommentar zu Art. 88 VGS) von unbeteiligten Dritten führen, so muss eine Anlaufstelle sowie ein Mechanismus definiert werden, wie dieser Inhalt schnellst möglich wieder zugänglich gemacht wird. Werden hier keine Vorkehrungen getroffen, so sind Beschwerden von betroffenen unbeteiligten Dritten wegen Einschränkung der Meinungsfreiheit nicht ausgeschlossen.

Art. 90 Koordination der Behörden

  1. Die ESBK und die interkantonale Behörde koordinieren die Veröffentlichung ihrer Sperrlisten im Bundesblatt. Die eine der beiden Behörden kann eine Anpassung ihrer Liste bei Bedarf auch dann veröffentlichen, wenn die andere keine Veröffentlichung veranlasst.

Wir begrüssen ausdrücklich die Veröffentlichung der Sperrlisten im Bundesblatt (Art. 90 Abs. 1 VGS), da dies auch die Voraussetzung schafft, um techisch zu überprüfen, ob unbeteiligte Dritte durch die Sperrmassnahme betroffen sind.

Art. 91 Entschädigung der Fernmeldedienstanbieterinnen

  1. Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt in Absprache mit den Fernmeldedienstanbieterinnen deren Entschädigung unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips. Bei Uneinigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde.
  2. Die Aufsichtsbehörde kann von den Fernmeldedienstanbieterinnen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen.

Die effektiven Kosten pro Kunde sind für grosse FDA geringer als für kleinere. Daher sollte im Sinne einer wirtschaftlichen Gleichbehandlung davon abgesehen werden, eine einheitliche Kostentabelle zu verwenden, sondern die effektiven Kosten gemäss Art. 91 Abs. 2 VGS verrechnet werden. Der administrative Aufwand für kleine FDA ist – unabhängig vom Kostenträger – unverhältnismässig. Daher könnten für kleine FDA mit weniger als X Kundenanschlüssen oder einem Umsatz geringer als X eine Ausnahmeregelung zur Sperrpflicht in Betracht gezogen werden. Analog der Ausnahme für kleine FDA nach Art. 26 Abs. 6 im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF).

 

Änderungsvorschlag: effektive Kosten

Art 91 Abs. 2 Die Aufsichtsbehörde verlangt von den Fernmeldedienstanbieterinnen eine detaillierte Kostenabrechnung [verlangen]. Den FDA werden die effektiven Kosten vergütet. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich die Kosten aufgeschlüsselt nach FDA.

Ergänzungsvorschlag: kleine FDA

Kleine FDA sind von der Sperrpflicht auszunehmen, insbesondere wenn diese Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder für einen kleinen Kundenkreis erbringen.