Verfahren am Bundesverwaltungsgericht

Geheimdienst setzt Gesichtserkennung ein und verweigert Transparenz

Die Aufsichtsbehörde des Nachrichtendienstes deckte ihn ihrem Tätigkeitsbericht 2021 auf, dass der Geheimdienst ein Gesichtserkennungs­system einsetzt. Da dieser die Einsicht in die entsprechenden Dokumente verweigert, hat die Digitale Gesellschaft eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Am 24. Dezember 2022 haben wir unsere ausführliche Replik auf die Stellungnahme des Geheimdienstes eingereicht.

Die «Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten» (AB-ND) hatte im März ihren Tätigkeitsbericht 2021 veröffentlicht (PDF), woraus ersichtlich wird, dass der Geheimdienst ein Gesichtserkennungssystem im Rahmen der Erfassung von Reisebewegungen einsetzt. Mit Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) hat die Digitale Gesellschaft daher ein Gesuch um Einsicht in die vom Geheimdienst erstellte Rechtsgrundlagenanalyse und das Bearbeitungsreglement gestellt.

Allein dass eine Rechtsgrundlagenanalyse benötigt wird, zeigt im Grunde schon, dass keine genügend klare Rechtsgrundlage für die Gesichtserkennung vorhanden ist. Dessen ungeachtet sind die Einwohner:innen der Schweiz aber von der Gesichtserkennung betroffen. Eine klare gesetzliche Grundlage hat den Zweck, dem staatlichen Handeln eine rechtsstaatliche Grundlage zu geben und dieses auf das erlaubte Mass zu begrenzen, aber auch, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, zu erkennen, unter welchen Bedingungen und durch welches Handeln sie von staatliche Überwachungsmassnahmen betroffen sein können.

Der Geheimdienst verweigert jedoch – entgegen der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten – die geforderte Einsicht, worauf die Digitale Gesellschaft Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat. Am 24. Dezember 2022 haben wir unsere Replik auf die Vernehmlassung des Geheimdienstes eingereicht.

In der Replik halten wir abschliessend nochmals fest, dass der Geheimdienst Gesichtserkennung anwendet, ohne dass für die Betroffenen klar ist, auf welche Art, zu welchem Anlass und in welchem Umfang der Geheimdienst diese verwendet. Das widerspricht dem Grundsatz der Transparenz. Weiter besteht dafür keine genügend klare gesetzliche Grundlage, womit sich der Beschwerdegegner nicht auf die Ausnahmetatbestände von Art. 67 NDG, Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ (Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) oder Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ (Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz) berufen kann.

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