Stellungnahme

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Polizeigesetzes im Kanton Zürich

Mit der Teilrevision des Polizeigesetzes will die Zürcher Kantonsregierung die Kooperation und Interoperabilität zwischen Sicherheitsbehörden weiterentwickeln. Dabei dürfen die Anforderungen an Grundrechtseingriffe durch polizeiliche Zwangsmittel und den Umgang mit besonderen Personendaten nicht herabgesetzt werden. Die Digitale Gesellschaft lehnt in ihrer Vernehmlassungsantwort die Revision deshalb grundsätzlich ab.

Die Datenbearbeitung und der Datenaustausch unter den Polizeikorps sowie mit Partnerorganisationen bergen grosse datenschutzrechtliche Risiken und schwere Grundrechtseingriffe. Dafür sieht die Teilrevision keine genügenden Kontrollmechanismen vor. Stattdessen enthält sie unverhältnismässige Überwachungsmassnahmen ohne genügende gesetzliche Grundlagen, unzulässige Delegationen, unbestimmte Begriffe und ausufernde Deliktskataloge.

Die Überwachungsmassnahmen in der Strafprozessordnung stellen zu Recht hohe Anforderungen an die Strafverfolger:innen. Wenn nun zahlreiche Überwachungsmassnahmen direkt ins Polizeigesetz geschrieben werden, kommt das einer Umgehung der Voraussetzungen in der Strafprozessordnung gleich.

Insgesamt ist die Teilrevision (Synopse) in weiten Teilen nicht verhältnismässig. Die Digitale Gesellschaft lehnt deshalb die Teilrevision des Polizeigesetzes mit der folgenden Begründung grundsätzlich ab:

  • Verbot der biometrischen Überwachung
    Eine gesetzliche Grundlage ist auch auf kantonaler Ebene für den Einsatz von biometrischen Erkennungssystemen durch Behörden notwendig. Der Vorschlag zum neuen Polizeigesetz enthält keine Bestimmungen zum Umgang mit biometrischer Überwachung.
  • Einsatz von technischen Überwachungsgeräten
    Selbst mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Einsatz von Überwachungsgeräten zur präventiven Verhinderung und Erkennung von Straftaten, wie es das Bundesgericht fordert, gilt, dass es sich um einen sehr unbestimmten und weit gefassten Anwendungsbereich handelt und die Missbrauchsgefahr dementsprechend sehr hoch ist. Die vorgesehene Regelung ist nicht hinreichend bestimmt.
  • Automatisierte Fahndungssysteme und Fahrkontrollsysteme im Strassenverkehr
    Zur Fahndung nach Personen oder Sachen und zur Verhinderung, Erkennung und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen können Fahrzeuge und Kontrollschilder automatisiert erfasst und ausgelesen werden. Gemäss dem Bundesgericht stellt das automatisierte Fahrzeugfahndungs- und Verkehrsüberwachungssystem (AFV) einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weshalb auch der Verwendungszweck hinreichend bestimmt sein muss. Folglich erstaunt es, dass diese Vorgabe im neuen Polizeigesetz nicht erfüllt wird und zudem der Verwendungszweck zu weit gefasst ist. Es wäre der Polizei faktisch uneingeschränkt möglich, jegliche Fahrzeuge sowie Kontrollschilder zu erfassen und auszulesen. Durch den uneingeschränkten Verwendungszweck ist das Missbrauchspotenzial riesig. Ausserdem besteht aufgrund der immanenten Fehlerquote das Risiko, dass Betroffene zu Unrecht in Verdacht geraten.

Dies ist nur ein Auszug der kritischsten Punkte, auf die wir aufmerksam machen. Die eingereichte Vernehmlassungsantwort kann über diesen Link eingesehen werden.