Dienst Cyber hat sich einlässlich zu äussern

Jüngster Schriftenwechsel im Verfahren gegen die Kabelaufklärung

Anfangs Januar haben wir im Rahmen der Berichterstattung über die Kabelaufklärung in der Republik den Schriftenwechsel im Verfahren am Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht, der interessante Einblicke in die Überwachungstätigkeiten des Geheimdienstes und des Dienstes für Cyber und elektromagnetische Aktionen (CEA) lieferte. Nun haben wir weitere Stellungnahmen und eine Verfügung des Gerichtes erhalten.

Die sogenannte Kabelaufklärung ist ein wesentlicher Teil der anlasslosen und verdachtsunabhängigen Massenüberwachung durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Mit der Kabelaufklärung kann der Datenverkehr zwischen der Schweiz und dem Rest der Welt umfassend erfasst und überwacht werden. Die Kabelaufklärung wurde 2017 mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) in der Schweiz legalisiert.

Die Digitale Gesellschaft führt Beschwerde gegen diese anlasslose und verdachtsunabhängige Massenüberwachung durch den Geheimdienst. 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer:innen zunächst das Recht auf Beschwerde verweigert. Mit Urteil vom 1. Dezember 2020 zwang das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht, sich mit der Beschwerde zu befassen. Das Bundesverwaltungsgericht muss prüfen, ob das «System» der Funk- und Kabelaufklärung die Grundrechte der Betroffenen verletzt und – um einen wirksamen Grundrechtsschutz sicherzustellen – in letzter Konsequenz einzustellen ist.

Im laufenden Verfahren am Bundesverwaltungsgericht äusserte sich der Geheimdienst zum ersten Mal detailliert(er) zur Funktionsweise der Kabelaufklärung. Allerdings wurden weite Teile der Antworten nicht parteiöffentlich eingereicht, das heisst, sie sollen geheim gehalten werden. Die Antworten müssen für die Beschwerdeführer:innen im Verfahren jedoch nachvollziehbar sein und überprüft werden können, damit eine effektive Beschwerde überhaupt möglich ist.

Im jüngsten Schriftenwechsel bestätigt sich, was alles ausgeleitet wird:

Grenzüberschreitende Signale definiert das CEA wie folgt: Signale welche die geografische Grenze der Schweiz physisch oder logisch überschreiten. Physisch im Sinne von: Das Lichtsignal überquert auf der Glasfaserstrecke die Schweizerische Landesgrenze. Logisch im Sinne von: Der Sender oder Empfänger eines Transport-Protokolls hat eine Destination, die sich nicht in der Schweiz befindet.

Dass damit auch (und vor allem) Traffic von Personen und/oder Diensten in der Schweiz betroffen ist, liegt in der Natur der Sache.

Die Feststellung über das Vorliegen von Informationen über Personen im Inland […] kann hingegen erst später stattfinden, nämlich bei der vertieften Analyse der Daten. Die Analysten des CEA entscheiden, ob die Daten verwendet werden, anonymisieren den Schweiz Bezug und leiten diese weiter. Dies geschieht nur, wenn die Daten nachrichtendienstlich relevante Informationen enthalten und für das Verständnis eines Vorgangs im Ausland notwendig sind.

Allerdings gilt diesbezüglich auch Art. 42 Abs. 3 NDG:

Enthalten die Daten Informationen über Vorgänge im In- oder Ausland, die auf eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a hinweisen, so leitet der durchführende Dienst sie unverändert an den NDB weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun den Dienst für Cyber und elektromagnetische Aktionen nochmals aufgefordert,

sich im Rahmen seiner Stellungnahme einlässlich und unter Angabe technischer Gegebenheiten zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden […] zu äussern und dabei insbesondere auch auf die Funktionsweise und die Eigenheiten des Internets sowie der Übertragung von Signalen über leitungsgebundene Netze (zwischen verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen) einzugehen.

Wir sind auf die weiteren Stellungnahmen gespannt und halten auf dem Laufenden.

Weiterführende Informationen: