In Umsetzung des Urteils A-4286/2022 hat die Digitale Gesellschaft im Juni 2026 beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) teilweise Einsicht in die widerrechtliche Gesichtserkennung betreffende Dokumente erhalten. Dabei zeigt sich: Gerade dort, wo Transparenz für eine freie demokratische Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist, führt die besorgniserregende Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips auf groteske Art und Weise dazu, dass Transparenz nicht gewährleistet ist.
Im Jahr 2021 erlangte die Digitale Gesellschaft durch einen Bericht der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten AB-ND Kenntnis, dass der NDB im Rahmen seiner Tätigkeit Software zur biometrischen Gesichtserkennung einsetzt. Infolge eines abgewiesenen Gesuchs um Einsicht in zwei die Gesichtserkennungssoftware betreffende Dokumente (Bearbeitungsreglement und Rechtsgrundlagenanalyse) gelangte die Digitale Gesellschaft an das Bundesverwaltungsgericht. Die Prozessgeschichte haben wir bereits in diesem Beitrag zusammengestellt.
Im Urteil A-4286/2022 vom 20. April 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht den NDB angewiesen, der Digitalen Gesellschaft teilweise Einsicht in die Rechtsgrundlagenanalyse (Ziffern 2-7) vom 11. September 2019 zu gewähren. Hinsichtlich des Bearbeitungsreglements als auch für die Ziffer 1 der Rechtsgrundlagenanalyse besteht hingegen kein Anspruch auf Einsicht, da diese Dokumente die Informationsbeschaffung im Sinne von Art. 67 NDG betreffen und folglich vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) ausgenommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht äussert zwar Zweifel, “(…) ob für den Einsatz der Software zur Gesichtserkennung eine gesetzliche Grundlage besteht und diese in hinreichendem Mass Schutz vor einer missbräuchlichen Datenbearbeitung bietet“ (E. 8.2.4 S. 23). Aufgrund der weiten Auslegung von Art. 67 NDG – die dazu führt, dass die Ausnahme (vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes) unabhängig davon gilt, ob die Informationsbeschaffung rechtmässig erfolgt – lässt es diese Frage jedoch offen (E. 8.3.3 S. 26).
Diese Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips ist besorgniserregend. Die Begründung ist in rechtsstaatlicher Hinsicht höchst fragwürdig, da sie eine demokratische Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit verunmöglicht. Dies haben wir bereits in unserer ersten Einordnung des Urteils stark kritisiert.
In Umsetzung des Urteils erhielt die Digitale Gesellschaft im Juni 2026 Einsicht in die Ziffern 2-7 der Rechtsgrundlagenanalyse. Durch die weitgehende Schwärzung ist das Dokument kaum aussagekräftig – umso berechtigter erscheinen daher unsere Bedenken hinsichtlich der demokratischen Kontrolle über die nachrichtendienstliche Tätigkeit. Die Digitale Gesellschaft verfolgte mit dem Einsichtsgesuch die Absicht, Informationen zum BIOM-Service (Software zur biometrischen Gesichtserkennung, vgl. Rechtsgrundlagenanalyse) bzw. dessen Einsatz zu erhalten. Die Gewährleistung der Transparenz staatlichen Handelns – zu dessen Zweck unter anderem Einsichtsgesuche gestellt werden – gilt grundsätzlich auch für die nachrichtendienstliche Tätigkeit.
Was wir über den BIOM-Service mit Sicherheit wissen ist, dass biometrische Daten bearbeitet werden. Biometrische Daten sind besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 4 DSG. Der Einsatz biometrischer Gesichtserkennungssoftware stellt demnach einen schwerwiegenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar und bedarf einer expliziten hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Grundlage. Die hohe Intensität der Überwachung schränkt die Rechte der Menschen massiv ein und stösst in der Bevölkerung zu Recht auf grossen Widerstand.
Wenn staatliches Handeln biometrische Daten betrifft, ist das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Transparenz folglich noch schwerwiegender. Um dem gerecht zu werden, wäre eine substantielle Einsicht ins Bearbeitungsreglement und die Rechtsgrundlagenanalyse angezeigt (gewesen). Diese wurde uns jedoch verwehrt.
Es muss dazu endlich ein Umdenken stattfinden. Gesichtserkennung gehört nicht zu einer freien demokratischen Gesellschaft – insbesondere dann nicht, wenn sie geheim gehalten wird.
