
Die Digitale Gesellschaft hat eine Stellungnahme zur Teilrevision des Polizeigesetzes des Kantons Zug eingereicht. Nicht zum ersten Mal haben wir dabei unsere Ablehnung gegenüber der Schaffung von Bestimmungen über die automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung und den elektronischen Datenaustausch zum Ausdruck gebracht. Das sind Themen, die in jüngster Vergangenheit auch das Bundesgericht als grundrechtswidrig eingestuft hat. Darüber hinaus gibt es weitere Bestimmungen, die nicht mit unseren Kernanliegen vereinbar sind und entsprechend korrigiert werden müssen.
Schwerpunkte der Revision des Polizeigesetzes des Kanton Zug (PolG/ZG) sind der Datenaustausch, die Gewaltprävention sowie die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Insbesondere im Bereich des Datenaustausches sollen Bestimmungen geschaffen bzw. geändert werden, die unter Berücksichtigung von grund- und datenschutzrechtlichen Überlegungen problematisch erscheinen und die wir nicht unkommentiert hinnehmen können. Nicht Teil der Vorlage ist ein Verbot der biometrischen Überwachung durch die Polizei. Dies bedauern wir ausdrücklich und fordern, dass ein solches Verbot geschaffen wird. Denn biometrische Erkennungssysteme im öffentlichen Raum sind schwere, nicht verhältnismässige Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte und daher zu verbieten.
Automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) und elektronischer Datenaustausch (POLAP)
Die Digitale Gesellschaft hat sich schon anlässlich der Vernehmlassungen zu den Polizeigesetzen der Kantone Zürich und Graubünden gegen die automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) ausgesprochen. Bei der automatisierten Fahrzeugfahndung werden massenhaft Daten erhoben und automatisch mit anderen Datensammlungen abgeglichen, wobei der Eingriff weder anlassbezogen noch aufgrund eines konkreten Verdachts erfolgt. Dabei handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV).
Die Bestimmungen über den elektronischen Datenaustausch (vgl. insb. § 10g Abs. 10 VE-PolG/ZG und § 39a Abs. 4 VE-PolG/ZG) dienen der Umsetzung einer polizeilichen Abfrageplattform (POLAP), mit der (unter anderem) die im Rahmen der AFV erhobenen Daten automatisiert ausgetauscht werden können. Auch gegen die Schaffung einer polizeilichen Abfrageplattform hat sich die Digitale Gesellschaft schon mehrfach ausgesprochen. Zudem hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2024 (siehe E. 6) die Norm im Luzerner Polizeigesetz zur Schaffung einer polizeilichen Abfrageplattform aufgehoben.
Wir lehnen die automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung in ihrer vorgesehenen Form ab und fordern die ersatzlose Streichung der Bestimmungen über den elektronischen Datenaustausch.
Wie die Zuger Polizei sonst noch überwachen will
Die Teilrevision soll des Weiteren Bestimmungen über die automatisierte Verkehrskontrolle (vgl. § 10h VE-PolG/ZG) und die Standortermittlung mit technischen Überwachungsgeräten (vgl. § 10j VE-PolG/ZG) schaffen. Wir erachten diese beiden Bestimmungen als unverhältnismässig. Bei der automatisierten Verkehrskontrolle handelt es sich um eine Massenüberwachung und somit um einen schwerwiegenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Ein solcher lässt sich nicht mit der Feststellung beziehungsweise der Ahndung blosser Übertretungen (vgl. § 10h Abs. 1 VE-PolG/ZG) – wie es bei der Nichteinhaltung von Fahrverboten und Zufahrtsbeschränkungen der Fall wäre – rechtfertigen.
Die Standortermittlung mit technischen Überwachungsgeräten soll gemäss § 10j VE-PolG/ZG zulässig sein, wenn ernsthafte Anzeichen – die wohlgemerkt nicht ausreichen, um ein Strafverfahren eröffnen zu können – für eine Straftat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO bestehen. Für den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Rahmen eines Strafverfahrens gemäss Art. 269 StPO bedarf es eines dringenden Tatverdachts, dass eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat begangen worden ist. Wo nicht genügend Hinweise vorliegen, dass die Einleitung eines Strafverfahrens angezeigt wäre und dass eine strafprozessuale Überwachung als angezeigt erscheint, lässt sich eine solch invasive Massnahme niemals rechtfertigen. Vielmehr würde dies die Aushöhlung der StPO bedeuten.
Überdies sind wir gegen eine Bearbeitung von Randdaten, wie sie neu gemäss § 16e Abs. 2 VE-PolG/ZG möglich sein soll. Die Digitale Gesellschaft hat schon in einer gemeinsamen Stellungnahme mit diversen NGOs den Standpunkt vertreten, dass die Randdatenerfassung in Art. 23q Abs. 3 BWIS für die Verwendung im Strafprozess geschaffen wurde. Die Verwendung dieser Daten zur Erfüllung einer präventiven polizeilichen Aufgabe ausserhalb eines Strafverfahrens ist nicht vorgesehen.
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